Abgase von Dieselmotoren

Ungeachtet aller Diskussionen und der Probleme mit Emissionen, hat der Dieselmotor insbesondere im gewerblichen Bereich noch längst nicht ausgedient. Deshalb sind Abgase von Dieselmotoren und geeignete Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Dieselmotoren an Arbeitsplätzen weiterhin ein wichtiges Thema im Arbeitsschutz.

Abgase von Dieselmotoren

Abgaswolke von einem Lkw

Moderne Motoren (z. B. Euro VI) stoßen nur noch geringe Mengen von schädlichen Abgasen aus. Der Maschinen- und Fahrzeugbestand enthält jedoch auch noch viele ältere Motoren. Daher wird man sich auch in den nächsten Jahren an Arbeitsplätzen mit Abgasen von Dieselmotoren auseinandersetzen und geeignete Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Dieselmotoren treffen müssen. Hilfestellung bietet die aktuelle Fassung der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren". Sie gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse wieder.

Zusammensetzung der Abgase

Abgase von Kraftfahrzeugen bestehen aus einer Vielzahl von Substanzen, die bei der Verbrennung des Kraftstoffes im Motor entstehen. Sie bestehen aus partikelförmigen und gasförmigen Anteilen, insbesondere sind dies:

  • Dieselrußpartikel, auch als Dieselmotoremission (DME) bezeichnet
  • Stickstoffmonoxid (NO)
  • Stickstoffdioxid (NO2)
  • Kohlenstoffmonoxid (CO)
  • Kohlenstoffdioxid (CO2)

Die genannten Komponenten können schädliche Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen und auf die Umwelt haben.

  • DME kann bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) beim Menschen Krebs erzeugen.
  • Stickoxide schädigen die Atemwege, sind Hauptverursacher des Waldsterbens und tragen zum so genannten Sommer-Smog (Ozonbildung) bei.
  • CO schränkt den Sauerstofftransport im Blut stark ein und kann zu erheblichen Schäden an Gehirn, Herz und anderen Organen führen. Es kann eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Konzentrationen unterhalb des AGW nicht ausgeschlossen werden. Dies ist bei Schwangeren in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die im Zusammenhang mit Dieselabgasen entstehenden Konzentrationen liegen in der Regel jedoch unter diesen Wirkschwellen.
  • CO2 besitzt einen Arbeitsplatzgrenzwert und gilt als Treibhausgas.

Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen

Die am Arbeitsplatz vorgefundenen Konzentrationen unterliegen einer hohen Variationsbreite. Das liegt u. a. an den unterschiedlich eingesetzten Dieselmotoren (unterschiedliche Abgasnachbehandlung, Wartungszustand etc.) und von der Betriebsweise (Lastzustand, Fahrverhalten, Lüftungs- und räumliche Bedingungen etc.). Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, geeignete Schutzmaßnahmen sind zu treffen.

Das Arbeitsverfahren sollte so gestaltet werden, dass Abgase von Dieselmotoren möglichst nicht frei werden oder auf ein Minimum reduziert werden. Die Schutzmaßnahmen sollten gemäß TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" nach dem STOP-Prinzip (S = Substitution, T = Technische, O = Organisatorische und P = Persönliche Schutzmaßnahmen) erfolgen. Dabei sollte die Substitution von Dieselmotoren im Vordergrund stehen. Ist dies nicht möglich und werden weiterhin Dieselmotoren eingesetzt, sind technische Maßnahmen zur Minimierung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren zu treffen, z. B.:

  • Einsatz von modernen Motoren. Sie emittieren grundsätzlich weniger Schafstoffe als ältere. Stand der Technik sind derzeit Motoren der Abgas-Normen Euro 6.
  • Einsatz einer Abgasnachbehandlung, z. B. mittels Abgaskatalysatoren. Die Schadstoffemissionen, insbesondere Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, und Kohlenwasserstoffe werden deutlich verringert.
  • Der Einsatz von Partikelfiltern bei Dieselmotoren bewirkt eine erhebliche Minderung der in den Abgasen enthaltenen Dieselrußpartikel.
  • Der Einsatz von geeigneten Kraftstoffen. Pflanzenöle sind in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen als Kraftstoff nicht zulässig.
  • Die Wartung der Dieselmotoren ist nach den Vorgaben des Herstellers durchzuführen.

Weiterhin sind organisatorische Maßnahmen, wie die Kennzeichnung der Arbeitsbereiche, zu berücksichtigen. Kann der AGW trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht eingehalten werden, darf die Tätigkeit nur mit Atemschutz durchgeführt werden.

Die TRGS 554 beschreibt in der Anlage 1 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die den Schutz der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Dieselmotoren gewährleisten:

  • Betrieb von Flurförderzeugen
  • Bergbau unter Tage
  • Bauarbeiten
  • Ladehallen, Laderampen, Ladestellen, Abkippstellen
  • Werkstätten bzw. Prüfstellen von Überwachungsorganisationen
  • Abstellbereiche

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