Satzung - 3. Nachtrag

18.07.2018 - Das Bundesversicherungsamt hat am 2. Juli 2018 den 3. Nachtrag zur Satzung der BG Verkehr vom 12. Januar 2016 genehmigt.

Der Nachtrag wurde von der Vertreterversammlung der BG Verkehr am 9. Mai 2018 beschlossen.

Folgende Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft:

  1. Der § 13 Nr. 19 der Satzung ist vollständig zu streichen. In der Folge sind die nachfolgenden Nummerierungen anzupassen:
    Aus Nr. 20 wird Nr. 19, aus Nr. 21 wird Nr. 20 und aus Nr. 22 wird Nr. 21.
  2. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Absatz 2 SGB VII) beträgt
    78.000 Euro ab dem 01.01.2018 sowie 84.000 Euro ab dem 01.01.2021.“
  3. § 48 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt geändert:
    „Der Betrag muss auf volle 1.000 Euro lauten und darf den in § 37 Abs. 2 genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.“
  4. § 53 S. 3 wird wie folgt geändert:
    „Die Versicherungssumme darf den in § 37 Abs. 2 genannten Höchstbetrag nicht
    übersteigen.“
  5. § 43 Absatz 2 Satz 1 wird folgendermaßen geändert:
    a) In Halbsatz 1 wird die Zahl 30 durch 50 ersetzt.
    b) In Halbsatz 2 wird die Zahl 15 durch 9 ersetzt.
    § 43 Absatz 2 Satz 1 lautet wie folgt:
    „Angeschlossen sind alle Unternehmerinnen/Unternehmer für ihre Betriebe mit jeweils nicht mehr als durchschnittlich 50 Beschäftigten im Jahr, sofern sie nicht innerhalb von 9 Monaten nach Beginn ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft den Verpflichtungen aus der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ nachgekommen sind.“
  6. § 17 Nr. 8 wird folgendermaßen geändert:
    a) In Halbsatz 1 entfällt der Klammerzusatz „§ 219 a Abs. 1“.
    b) Der 3. Halbsatz „[…] eine Entnahme aus der Rücklage zum Aufbau des Altersversorgungsvermögens (§ 219a Absatz 1 Satz 1 SGB VII), […]“ ist zu streichen.
    c) Der 4. Halbsatz „[…] über die Bereithaltung von Betriebsmitteln oder die Ansammlung einer Rücklage über die Höchstgrenze hinaus (§ 219a Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB VII) […]“ ist zu streichen.
    Der § 17 Nr. 8 der Satzung lautet wie folgt:
    „Beschlussfassung über eine von § 172a Absatz 2 und 3 SGB VII abweichende Gestaltung der Rücklage (§ 172a Absatz 4 SGB VII), über eine Entnahme aus der Rücklage zur Beitragsstabilisierung (§ 172a Absatz 1 Satz 1, 2. Fall SGB VII), und über die Bildung von Altersrückstellungen und dem Aufbau eines Altersversorgungsvermögens über die Verpflichtung nach § 172c Absatz 1 SGB VII hinaus nach § 12 SVRV,“
  7. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 wird der Halbsatz „bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen“ ergänzt.
    § 30 Absatz 1 Satz 1 lautet wie folgt:
    „Die Unternehmerinnen/Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen mit dem elektronischen Lohnnachweis nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres zu übermitteln (§ 165 Absatz 1 SGB VII, § 100 Absatz 1 Nr. 4 SGB IV).“
  8. § 53 S. 1 wird wie folgt geändert:
    In § 53 S. 1 werden die Worte „oder elektronischen“ ergänzt.
    § 53 S. 1 lautet folgendermaßen:
    „Die freiwillige Versicherung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Antrag der nach § 52 Absatz 1 der Satzung versicherungsberechtigten Person (§ 6 Absatz 1 SGB VII).“
  9. § 55 S. 1 wird wie folgt geändert:
    In § 55 S. 1 werden die Worte „oder elektronischen“ ergänzt.
    § 55 S. 1 lautet folgendermaßen:
    „Die Versicherung beginnt mit dem Tage nach Eingang des schriftlichen oder elektronischen Antrags bei der Berufsgenossenschaft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird.“
  10. § 57 S. 1 wird wie folgt geändert:
    In § 57 S. 1 werden die Worte „oder elektronischen“ ergänzt.
    § 57 S. 1 lautet folgendermaßen:
    „Die freiwillige Versicherung wird mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher oder
    elektronischer Antrag der nach § 52 Absatz 1 der Satzung versicherungsberechtigter Person bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist, auf eine andere Versicherungssumme umgestellt, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt genannt wird.“

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