Beauftragung des DGUV e.V. – Pflichten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

20.04.2020 - Die BG Verkehr hat den Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) mit der Erfüllung der ihr nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz obliegenden Pflichten beauftragt.

Am 28.03.2020 ist das Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass auch die Unfallversicherungsträger neben anderen Leistungsträgern nach den Sozialgesetzbüchern eine Strukturverantwortung für Erbringer sozialer Dienstleistungen übernehmen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus ihre Leistungen nicht mehr erbringen können bzw. dürfen und dadurch Einkommenseinbußen erleiden. Unter der Voraussetzung, dass sich diese Leistungserbringer bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Krise einzusetzen, können sie von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 % der regelmäßig an sie geleisteten Zahlungen erhalten.

Alle Unfallversicherungsträger- so auch die BG Verkehr- haben gemeinsam entschieden die DGUV mit der Durchführung der Verfahren zur Erfüllung der durch das SodEG auferlegten Pflichten zu beauftragen (§ 88 ff Sozialgesetzbuch X (SGB X)). Die DGUV hat hierfür ein zentrales, onlinebasiertes Antragsverfahren eingerichtet und wird über ihre Landesverbände Anträge von den Leistungserbringern entgegennehmen. Die DGUV prüft abschließend, ob alle Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der BG Verkehr auf Zuschussgewährung nach dem SodEG dem Grunde und der Höhe nach vorliegen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wird die DGUV einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer schließen und den monatlichen Zuschuss auszahlen. Sie wird zu gegebener Zeit auch die Prüfung und Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche wegen des Zuflusses von vorrangigen Mitteln nach § 4 SodEG übernehmen. Bei der BG Verkehr verbleibt gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 SGB X die Aufgabe, bei Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Gewährung einer Leistung abzulehnen.

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