Durchschnittsheuern für Seeleute in der Fischerei

24.02.2021 - Der Ausschuss II der BG Verkehr zur Festsetzung der seemännischen Durchschnittsheuern in der FISCHEREI hat im schriftlichen Verfahren am 10. Dezember 2020 die Durchschnittsheuern für Seeleute in der Fischerei (Abschnitt G) mit Wirkung vom Januar 2021 beschlossen.

Außerdem wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 die Bruchteile des Durchschnittsjahreseinkommens der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII versicherten Ehegatten und Lebenspartner der Küstenfischer, die Durchschnittssätze des Jahreseinkommens der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII versicherten Küstenfischer und die ab 1. Januar 2021 geltenden monatlichen Durchschnittssätze für Beköstigung in der Seefischerei beschlossen. Die Festsetzungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Die Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erfolgte am 15. Februar 2021 unter dem Aktenzeichen 415-69330.9-364/2021.

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