Neue Regeln für Ruheräume in Bussen

20.09.2023 - Die DGUV Regel 114-006 fasst den aktuellen Stand für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Ruheräumen in Kraftomnibussen zusammen. Unter Federführung der BG Verkehr wurde die Regel gründlich überarbeitet. Neues gibt es unter anderem zum Thema Standklimaanlage und Notausstiege.

Während die Fahrgäste ihr touristisches Tagesprogramm absolvieren, nutzen manche Busfahrer und Busfahrerinnen den Ruheraum in ihren Fahrzeugen für etwas Schlaf. Damit die Pause sicher und erholsam wird, müssen die Ruheräume den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügen.

Vorgaben für Bau und Ausrüstung

Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung gibt es im Straßenverkehrsrecht keine Vorgaben zur Gestaltung der Ruheräume von Kraftomnibussen. Maßgeblich ist die Regel 114-006 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie beschreibt Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb. Neben grundsätzlichen Anforderungen wie beispielsweise an Ergonomie, Oberflächen und Beleuchtung werden folgende Anforderungen genannt:

Abmessungen des Liegeplatzes

Liegeflächen sollen sich an das Gewicht, die Wirbelsäulenform und die Liegeposition anpassen, die Körperkontur in jeder Liegeposition unterstützen und eine Luftzirkulation zulassen. Zusätzlich zu den ergonomischen Aspekten werden ≥ 700 mm breite und ≥ 2000 mm lange Liegeplätze sowie eine lichte Höhe über der Liegefläche von 900 mm empfohlen.

Standklimaanlage ist „Stand der Technik“

Hier heißt es unter Punkt 3.1.5 unmissverständlich: „Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind mit einer vom Fahrzeugmotor unabhängigen Heizungsanlage (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ausgerüstet, um diese ausreichend zu temperieren.“ Von einer Ausstattung mit einer Standklimaanlage kann nur abgesehen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Pausen- und Ruhezeiten gewährleistet ist. Ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise, dass im Einsatzgebiet entsprechend hohe Temperaturen nicht vorkommen, muss er auch keine Standklimaanlage beschaffen.

Zugang zum Ruheraum

Für Durchstiegsöffnungen zu Ruheräumen werden mindestens 450 mm Breite und 570 mm Höhe gefordert. Sie dürfen nicht durch Fahrzeugbauteile wie beispielsweise Treppenstufen oder Tragarme von Türen eingeschränkt werden und müssen jederzeit einen freien Durchstieg ermöglichen. Vor der Durchstiegsöffnung soll sich ein geeigneter und ausreichend großer Bereich zum Erreichen und Verlassen des Ruheraumes befinden.

Notausstiege

Jeder Notausstieg muss eine Öffnung mit einem Querschnitt von mindestens 0,25 m² aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 450 mm nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf durch Fahrzeugbauteile nicht eingeschränkt werden. Sie müssen von innen durch anforderungsgerechte Kennzeichnung gut zu erkennen und jederzeit nach außen leicht zu öffnen sein. Im Gefahrfall müssen Notausstiege von außerhalb des Fahrzeuges durch Rettungspersonal geöffnet werden können. Hinweiszeichen an jedem Notausstieg weisen darauf hin, dass sich eventuell in den Ruheräumen Personen befinden können.

Aufenthalt während der Fahrt

Immer wieder erreichen die BG Verkehr Anfragen zur Nutzung von Ruheräumen während der Fahrt und zu Ruhezeiten, die im fahrenden Bus verbracht werden. In Deutschland darf sich niemand während der Fahrt auf dem Liegeplatz aufhalten. Hier gelten die Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”. Denn nur auf einem Sitzplatz könne man sich richtig anschnallen. Möglicherweise gestattet aber das Straßenverkehrsrecht anderer Länder, dass sich Personen während der Fahrt im Ruheraum aufhalten. Dennoch gelten auch in so einem Fall immer die Anforderungen der DGUV Regel sowie die Vorgaben der Hersteller.

Die DGUV-Regel 114-006 „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“ ist für Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr kostenlos im Medienkatalog erhältlich. Alle anderen Unternehmen können die Regel ebenso kostenlos über ihre jeweilige Berufsgenossenschaft beziehen.

Über die BG Verkehr
Die BG Verkehr ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation. Bei ihr sind rund 1,7 Millionen Menschen versichert. Sie berät in den mehr als 200.000 Mitgliedsunternehmen zur Prävention und sorgt nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten für die Behandlung, Rehabilitation und Entschädigung ihrer Versicherten.

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