Bau und Ausrüstung

Die wichtigsten Bestimmungen über den Bau und die Ausrüstung von schwimmenden Geräten sind in der Binnenschiffuntersuchungsordnung (BinSchUO) und der DGUV Vorschrift 64 "Schwimmende Geräte" zu finden.

Hydraulikbagger auf Schwimmkörper

Schwimmende Geräte werden in zwei Varianten unterteilt:

  1. Schwimmkörper mit einem mobilen und zeitweise angeordneten Arbeitsmittel
  2. Schwimmkörper mit einem festinstallierten und dauerhaft angeordneten Arbeitsmittel

Für den sicheren Bau und die erforderliche Ausrüstung von schwimmenden Geräten der Variante 1 sind zuerst die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und die Betriebssicherheitsverordnung zu nennen.

Für den sicheren Bau und die erforderliche Ausrüstung von schwimmenden Geräten in der Variante 2 ist zusätzlich die Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG), umgesetzt durch die Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) anzuwenden. Danach ist eine Konformitätsbewertung durchzuführen, die bei Erfolg zu einer Konformitätsbescheinigung und einer CE-Kennzeichnung führt.

Für beide Varianten gilt jedoch immer:

Es muss ein geprüfter Nachweis über die Kentersicherheit und Intaktstabilität erbracht werden.

Die Prüfung der Nachweise erfolgen durch von der BG Verkehr oder von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ernannte Sachverständige.

Weiterhin gilt für die Variante 1, dass Autokräne nur auf sogenannten Stelzenpontons eingesetzt werden dürfen. Stelzenpontons sind Schwimmkörper, die mit einem hydraulischen Stelzensystem (mind. drei Stelzen) ausgerüstet sind, mit dem der Schwimmkörper samt seiner Ladung sich selbst tragen kann, also keinen Auftrieb als Stützkraft benötigt.

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