Taucher
Arbeitsschutz bei Taucherarbeiten
Bei der Durchführung von Taucherarbeiten sind neben grundsätzlichen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge insbesondere die berufsgenossenschaftliche
und die sie ergänzenden berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen zu beachten.Taucherarbeit ist Teamarbeit
Eine Taucherarbeit bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Ausgehend von der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der Tauchereinsatzleitung durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung gilt nach der Maßnahmenhierarchie auch hier das TOP-Prinzip. Danach sind:
- technische Maßnahmen,
- organisatorische Maßnahmen,
- personenbezogene Maßnahmen
im Vorfeld der durchzuführenden Taucherarbeit zu treffen.
Was gehört mindestens dazu?
Technische Maßnahmen (Mindestausrüstung an der Tauchstelle)
- Tauchgeräte, die Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Druckluft ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können – für den Einsatztaucher und Reservetaucher!
Für das Inverkehrbringen von PSA gilt seit dem 21. April 2019 die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG. - Luftversorgung, die den Einsatztaucher und den Reservetaucher in ausreichender Menge und Qualität mit Atemgas versorgen – Druckluft muss die Bedingungen der DIN EN 12021 "Atemschutzgeräte – Druckgase für Atemschutzgeräte" erfüllen
- Taucherdruckkammern an der Tauchstelle
- bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 min
- bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zur nächsten Taucherdruckkammer innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist
- Signalleine oder Telefonleine und Sprechverbindung
- Tauchermesser
- Schutzkleidung (zum Beispiel Tauchanzug, Wollzeug, Kühl- und Wärmeschutzkleidung)
- Austauchtabelle (Deko-Tabelle, siehe Anlage 1, DGUV Vorschrift 40 – Taucherarbeiten)
- Einstieg- und Ausstiegsmöglichkeit für die Taucher ins Wasser über eine geeignete, sicher befestigte Leiter (Ausführung bis 1,80 m ins Wasser und 1 m über Deck)
- Einrichtungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes unter Wasser und für die Einhaltung der Deko-Stopps beim Austauchen
- Boot, wenn von Land, festgelegten Schiffen oder Plattformen getaucht wird
- Sauerstoffatemgerät, welches das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht
- Umkleideraum (beheizbar)
- Uhr und Aushang mit Angaben zu:
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- dem nächsten Taucherarzt
- der nächstgelegenen Druckkammer
Hinweis:
Es darf nur geprüfte Ausrüstung verwendet werden:
- Prüfung des Tauchgerätes vor jedem Tauchgang auf Vollständigkeit und Betriebsbereitschaft durch den Taucher
- Prüfung der sonstigen Ausrüstung an der Tauchstelle vor jedem Tauchgang durch den Tauchereinsatzleiter
- Prüfung der Taucherausrüstung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich gemäß § 31 (3) DGUV Vorschrift Taucherarbeiten bzw. durch eine befähigte Person gemäß §§4 (4), 14, 15, 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Weitere Angaben zur Technik (Bau und Ausrüstung) finden Sie in der DGUV Vorschrift 40 – Taucherarbeiten, die auch Verweise zu den relevanten DIN EN für Tauchgeräte enthält, und in der
.Organisatorische Maßnahmen
Leitung und Aufsicht
Wird der Tauchereinsatz nicht vom Unternehmer selbst geleitet, so ist der Aufsichtführende (Tauchereinsatzleiterin oder -leiterin) schriftlich zu bestellen.
Tauchergruppe
Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. Eine Tauchergruppe besteht aus mindestens zwei Taucherinnen oder Tauchern, einem Signalmann bzw. einer Signalfrau, einer Tauchhelferin oder einem Taucherhelfer, die oder der entfallen kann, wenn die Bedingungen an der Tauchstelle dies zulassen (siehe auch § 9 (3) DGUV Vorschrift 40).
Sicherung des Tauchereinsatzes
Vor jedem Einsatz muss der Tauchereinsatzleiter die Einsatzbedingungen beurteilen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen treffen.
In der Beurteilung müssen die Bedingungen enthalten sein, die sich ergeben
- aus dem Gewässer, durch Gezeiten, Strömung, Schiffsverkehr, Wassertemperatur, Sichtweite unter Wasser, Witterung, besondere Erschwernisse, Unterwasserhindernisse und -besonderheiten, mögliche Kontaminationen
- aus der Sicherung des Tauchereinsatzes, zum Beispiel mit der Kennzeichnung der Tauchstelle, Beseitigung von Gefahrenstellen (Ansaugöffnungen), Rettung verletzter Taucher, Benachrichtigung bei Taucherunfällen und dem Transport zur nächsten Behandlungskammer,
- aus den eingesetzten Arbeitsmitteln
- aus der Zusammenarbeit mit anderen Tauchergruppen oder weiteren an der Tauchstelle tätigen Firmen.
Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss die Tauchereinsatzleiterin oder der Tauchereinsatzleiter schriftliche Anweisungen erstellen (Betriebsanweisungen), die als Grundlage für die Unterweisung vor jedem Tauchereinsatz dienen.
Die Unterweisung muss mindestens enthalten:
- die Einsatzbedingungen und die eingesetzte Einrichtung und Ausrüstung,
- die besonderen Gefahren und Erschwernisse,
- das Verhalten bei Unfällen und Störungen.
Wichtig
Sollen Taucherarbeiten in mehr als 50 m Tauchtiefe durchgeführt oder andere Atemgase als Druckluft verwendet werden, muss die vorherige Zustimmung bei der Berufsgenossenschaft eingeholt werden.
Weitere Informationen zur Durchführung von Taucherarbeiten finden Sie hier:
Personenbezogen
Anforderungen an die Taucherin oder den Taucher
- vollendetes 21. Lebensjahr
- hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten
- mindestens 6 Tauchstunden in jeweils 6 Monaten, andernfalls erfolgt ihr Einsatz für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 (2) DGUV Vorschrift 40 - Taucherarbeiten
Anforderungen an die Signalfrau oder den Signalmann
- körperliche Eignung (Vgl. § 12, DGUV Vorschrift 40: "Personen sind für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben, die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern können, wenn sie z. B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind oder zu Schwindelanfällen und Krämpfen neigen.")
- vollendetes 18. Lebensjahr
- von einem Taucherunternehmen ausgebildet über hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben (vgl. DGUV Vorschrift 40 –Taucherarbeiten, Anhang 2) verfügend
Anforderungen an die Tauchhelferin oder den Taucherhelfer:
- körperliche Eignung (siehe Signalfrau/Signalmann)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- im Bedienen und Warten einer Luftversorgungsanlage unterwiesen und dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin nachgewiesene Befähigung hierzu

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