Taucherinnen und Taucher in Fortbildung

Taucherinnen und Taucher müssen hinreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von Taucherarbeiten nachweisen können, um Taucherarbeiten durchführen zu dürfen. Eine erfolgreiche Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) gilt hierfür als Nachweis. Diese regelt die Fortbildung von Taucherinnen und Tauchern im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

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§ 10 Abs. 1 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (DGUV Vorschrift 40) regelt die Anforderungen an Taucherinnen und Taucher.

In der ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens müssen die fortzubildenden Mitarbeitenden, die eine Prüfung zum Abschluss „Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin“ anstreben, berücksichtigt werden.

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Die Einhaltung dieser im Folgenden aufgeführten Regelungen kann durch die Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger und ggf. weitere Aufsichtsbehörden überwacht werden.

Informationen zum Präventionsdienst

Einsätze

Für Einsätze mit in Fortbildung befindlichen Taucherinnen und Tauchern gilt:

  • In einer Tauchergruppe darf nur ein in Fortbildung befindlicher Taucher bzw. nur eine in Fortbildung befindliche Taucherin eingesetzt werden.
  • Während der ersten 100 Tauchstunden der Fortbildung darf ein Fortzubildender bzw. eine Fortzubildende nur zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäß § 9 DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten durchführen.
  • Während der gesamten Fortbildungszeit darf bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 DGUV Vorschrift 40 nur ein Fortzubildender bzw. eine Fortzubildende zusammen mit einer vollständigen Tauchergruppe gemäß § 9 DGUV Vorschrift 40 Taucherarbeiten durchführen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignung

Für die Fortzubildenden muss grundsätzlich die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bescheinigt werden. Hierbei sollen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen für Taucherarbeiten Berücksichtigung finden.

Darüber hinaus kann eine Bescheinigung über eine Eignungsbeurteilung beim Vorliegen einer Rechtsgrundlage, wie z. B. der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV) oder der Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels (OffshoreBergV) bzw. auf der Basis von individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen erforderlich sein.

Weitere Regelungen und Nachweise

Aufforderung zur Vorlage einer Ausnahmegenehmigung

Bei Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen ist keine Ausnahmegenehmigung der BG Verkehr erforderlich. Da diese Meinung jedoch strittig ist, bemühen wir uns um eine Klärung in der Fortschreibung der DGUV Vorschrift 40.
Erfolgt im Rahmen der Überwachung eine Aufforderung zur Vorlage einer Ausnahmegenehmigung für die Fortzubildenden, senden Sie bitte eine Nachricht an binnenschifffahrt@bg-verkehr.de.

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