Persönliche Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss in letzter Konsequenz auch von den Busunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten dürfen nicht auf die Beschäftigten übertragen werden.

PSA muss ergonomisch, auf den Anwender individuell angepasst und für die Tätigkeiten geeignet sein. Sie ist personengebunden und kostenfrei von den Busbetrieben zur Verfügung zu stellen. Auch erforderliche Reinigungskosten sind von den Busbetrieben zu tragen. Zur Erhöhung der Akzeptanz von PSA ist es wichtig, dass die Beschäftigten in die Planung und Beschaffung mit einbezogen werden. Dies gilt z. B. insbesondere bei persönlichen Unverträglichkeiten oder anderen körperlichen Voraussetzungen, die berücksichtigt werden müssen.

Person zieht Warnweste an

In den Busbetrieben müssen den Beschäftigten im Werkstattbereich z. B. geeignete Schutzschuhe, Handschuhe, Schutzbrille, Gehörschutz sowie Hautschutz zur Verfügung gestellt werden. Das Fahrpersonal benötigt mindestens eine Warnweste sowie geeignete Handschuhe.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt das Busunternehmen die bei der Arbeit auftretenden Gefährdungen und legt notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.

Bei den im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen ist hinsichtlich der Art der Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach Arbeitsschutzgesetz auszugehen; hierin wird als Rangfolge im Wesentlichen das TOP-Prinzip (technisch – organisatorisch – personenbezogen) zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass das Busunternehmen vor dem Einsatz von PSA zu prüfen hat, ob nicht technische oder organisatorische Maßnahmen vorrangig anwendbar sind. Erst wenn diese Maßnahmen ausgeschöpft sind, darf PSA zum Einsatz kommen.

Benutzung geeigneter PSA

Ist der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich, so darf diese nur bestimmungsgemäß entsprechend den Angaben der Herstellerinformation erfolgen; dies gilt auch für Wartung und Prüfung.

Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen von den Beschäftigten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung); Mängel müssen sie dem Busunternehmen bzw. seinem Beauftragten unverzüglich melden.

Information für die Benutzung

Der Busunternehmer bzw. die -unternehmerin ist verpflichtet, die Beschäftigten über die sicherheitsgerechte Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen auf Grundlage der Herstellerinformation zu unterweisen. Derartige persönliche Schutzausrüstungen sind „nur“ mit einer CE-Kennzeichnung (ohne Angabe der Prüfstellennummer) versehen. Bei diesen genügt grundsätzlich eine Unterweisung ohne Übung. Im Einzelfall können aber auch Übungen in Betracht gezogen werden.

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