Sortierkabinen

In Arbeitsbereichen von Abfallbehandlungsanlagen besteht die Gefahr der Belastung durch Staub und biologische Arbeitsstoffe. Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen können Beschäftigte mit einer Vielzahl von Bakterien, Schimmelpilzen und Viren in Kontakt kommen. Insbesondere organische Abfälle, Abfälle mit organischen Bestandteilen bzw. organischen Anhaftungen sind Träger von Biostoffen.

Außenansicht der Sortierkabinen

Gefahrstoffe

Ob eine Belastung vorliegt und wie groß sie ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ggf. durch Messungen, ermittelt werden. Folgende Schutzmaßnahmen helfen zu verhindern, dass Gefahrstoffe und Biostoffe eingeatmet werden:

  • Kabinen, Sortierkabinen und Steuerstände müssen technisch belüftet sein, die korrekte Funktion der Belüftung muss nachgewiesen sein, dazu ist eine wirksame Abdichtung der Kabinen erforderlich.
  • Arbeitsbereiche müssen nach einem Reinigungsplan staubarm gereinigt werden.
  • Stark staubende Abfälle müssen ggf. befeuchtet/bedüst werden.
  • Wenn in Bereichen, die nicht belüftet werden können, dennoch gearbeitet werden muss, ist geeigneter Atemschutz zu tragen.

Detaillierte Informationen liefert die TRBA 214 - Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe.

Gestaltung von Sortierkabinen

Sortierkabinen müssen z. B.

  • gegenüber belasteten Bereichen baulich geschlossen gestaltet werden.
  • so abgedichtet sein, dass keine biologisch belasteten Stäube aus der Umgebung eintreten können (selbstschließende Türen, dichtschließende Lamellenvorhänge an Bandein- und austritt).
  • so angeordnet sein, dass sie nicht über belastete Bereiche erreichbar sind.
  • so gestaltet sein, dass eine gründliche Reinigung leicht möglich ist (wischbare Flächen, keine Totbereiche, die für die Reinigung unzugänglich sind).
  • frei von maschinellen Sortiereinrichtungen und Bandübergabestellen sein.
  • so belüftet werden, dass Staub und biologische Arbeitsstoffe effektiv aus der Luft abtransportiert werden; in der Regel mit einer turbulenzarmen Belüftung mit abgestimmter Abluft-Führung.
  • klimatisch ausgewogene Arbeitsverhältnisse gewährleisten (d. h. beheizbar, erforderlichenfalls klimatisiert sein).

Die Gestaltung und Belüftung von Sortierkabinen ist ausführlich in der TRBA 214 beschrieben.

Quelle: DGUV Regel 114-602, Kap. 3.17

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