Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten

Wenn Ihre Beschäftigten Instandhaltungsarbeiten durchführen, Störungen beheben und Verschmutzungen an Maschinen und Anlagen beseitigen, müssen Sie als Unternehmensleitung entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie Ihre Beschäftigten mit diesen Maßnahmen vertraut machen.

Mitarbeiter reinigt Förderband mit Hochdruckwasser

Grundsätzliche Schutzmaßnahmen

Trotz ständigem Materialdurchsatz und laufenden Prozessen dürfen Störungsbeseitigungen und andere kurzfristig erforderliche Maßnahmen nicht ohne Planung ablaufen. Stellen Sie sicher, dass Meldeverfahren, technische Abläufe und vorgeschriebene Arbeitsweisen eingehalten werden.

Bauliche und technische Maßnahmen

Anlagen sollen so konstruiert sein, dass sich keine unnötigen Verunreinigungen ansammeln oder sich Verunreinigungen mit geringem Aufwand beseitigen lassen.

  • Achten Sie darauf, dass es keine größeren waagerechten Flächen in schwer erreichbaren Höhen gibt.
  • Verzichten Sie auf Bodenflächen, die nicht mit Reinigungsgeräten zugänglich sind.
  • Vermeiden oder versiegeln Sie Hohlräume.
  • Für die Bodenreinigung soll eine geeignete Maschine (Kehrsaugmaschine) vorhanden sein.

Behandlungsanlagen müssen so ausgewählt, betrieben, geprüft und gewartet werden, dass unvorhergesehene Störungsbeseitigungen möglichst selten vorkommen. Achten Sie auf die folgenden Punkte:

  • Ausgewählte Geräte, Maschinen und Anlagen müssen optimal zum Verwendungszweck passen.
  • Die Anwendung erfolgt nur durch eingewiesenes Personal.
  • Überlastungen, z. B. durch zu hohen Materialdurchsatz mit möglichen Verstopfungen, werden verhindert.
  • Es gibt angemessene Reinigungsintervalle nach Plan und Bedarf, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten (z. B. tägliche Reinigungen nach Schichtende in den Bereichen, wo es notwendig ist).

Gefährliche Bewegungen von Maschinen müssen automatisch und ohne Nachlauf gestoppt werden, wenn Verkleidungen oder Wartungstüren entfernt oder geöffnet werden. Maschinen dürfen nach einem solchen Stopp nicht selbsttätig, z. B. durch einfaches Schließen einer Wartungsklappe, wieder anlaufen können. Entsprechende automatische Schutzvorrichtungen (Positionsschalter) dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden. Schutzabdeckungen müssen direkt nach der Aufgabenerledigung und vor dem erneuten Anlauf der Maschine wieder angebracht werden. Während der Arbeit an Maschinen ist eine wirksame Sicherung gegen Wiederanlaufen erforderlich.

Organisatorische Maßnahmen

Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen dürfen nur in gesichertem Zustand des Gesamtsystems oder in Teilsystemen der Maschinen bzw. Anlagen stattfinden. Zum Schutz vor Gefährdungen durch benachbarte Maschinen oder Arbeitsmittel sind diese ggf. außer Betrieb zu nehmen und gegen eine unbefugte bzw. irrtümliche Inbetriebnahme zu sichern.

Sind für die Durchführung der Arbeiten mehrere Personen erforderlich, müssen Sie eine Aufsicht führende Person benennen. Arbeiten mehrere Arbeitsgruppen zusammen, insbesondere von Fremdfirmen, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten, vor allem im Hinblick auf die folgenden Punkte:

  • Übungen
  • Meldeverfahren bei häufigen Störungen
  • Reinigungsplan mit Reinigungszeiten

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie sicherstellen, dass mindestens nach jeder planmäßigen Instandhaltungsmaßnahme bzw. nach Störungsbeseitigungen die Aufsicht führende Person sich von der ordnungsgemäßen Wirkungsweise der Schutzeinrichtungen überzeugt.

Sie dürfen die Maschinen bzw. Anlagen nach der Instandhaltung oder der Behebung von Störungen nur in Betrieb nehmen, wenn der betriebssichere Zustand wiederhergestellt ist und niemand Ihrer Beschäftigten beim Anlaufen gefährdet werden kann.

Der Automatikbetrieb der Maschinen bzw. Anlagen oder von Teilsystemen darf nur eingeleitet werden, wenn

  • die Betriebsart „Automatikbetrieb“ festgelegt ist und
  • die zugehörigen Schutzeinrichtungen wirksam sind und
  • keine Gefahren zu benachbarten Teilsystemen entstehen und
  • sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Vor dem Starten von Maschinen und Anlagen muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen in Gefahrenbereichen befinden. Hierzu ist ggf. Aufsichtspersonal notwendig. Beim Start des Automatikbetriebes sind zusätzlich Warnsignale erforderlich.

Personenbezogene Maßnahmen

Bei der Störungsbeseitigung an hochgelegenen Plätzen kann es zu Absturzgefahren kommen. Wenn die Gefahr nicht anderweitig sicher zu beherrschen ist (z. B. durch Benutzung von Arbeitsbühnen) kann eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich sein. Der Umgang damit muss unterwiesen und geübt werden.

Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten können mit erheblicher Staubaufwirbelung verbunden sein. Auch wenn möglichst staubarme Arbeitsmethoden angewendet werden, müssen Ihre Beschäftigten in der Regel partikelfiltrierenden Atemschutz, mindestens der Klasse FFP2, mitführen und benutzen.

Ihre Beschäftigten müssen Gehörschutz tragen, wenn sie

  • in Lärmbereichen arbeiten (z. B. weil benachbarte laute Maschinen nicht abgestellt werden können) oder
  • lärmintensive Arbeitsmittel oder -verfahren bei der Instandhaltung bzw. Reinigung einsetzen (z. B. Hochdruckreiniger).

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die durchzuführende Tätigkeit kann weitere PSA erforderlich sein.

Quelle: DGUV Regel 114-602, Kap. 3.5

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