Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen im Ausland

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen im außereuropäischen Ausland kann es schnell zu Fehlern kommen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten gefährden können. Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen können auch dort Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe rechtssicher beschafft werden.

Mann im Baumarkt Für die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit kommt der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen eine große Bedeutung zu. Nur sichere und für die Arbeitsbedingungen geeignete Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe dürfen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer bereitgestellt werden. Deshalb gibt es im Rechtsraum der Europäischen Union ein umfangreiches Regelwerk zur Produktsicherheit und zur Verwendung von Gefahrstoffen.

Wenn Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe außerhalb des Rechtsraumes der Europäischen Union beschafft werden müssen, können Probleme auftreten, denn hier sind oftmals nur im Ausnahmefall Produkte verfügbar, die den Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen.

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 84 "Seeschifffahrt" enthält für solche Fälle Bestimmungen, bei deren Beachtung auch im außereuropäischen Ausland Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe beschafft werden können.

Grundsätzlich sollen hier nur solche Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe außerhalb der EU beschafft werden, bei denen ein vergleichbarer Sicherheitsstandard bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegeben ist. Bei der Beurteilung, ob dieses gegeben ist, sollte die Expertise des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eingebunden werden. Kann ein vergleichbarer Sicherheitsstandard in solchen Fällen nicht eingehalten werden, dann muss geprüft werden, ob besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Hier müssen dann unter Umständen Sachverständige oder andere Experten z. B. aus dem chemischen Bereich, beteiligt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert werden.

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