Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit an Bord von Seeschiffen

Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an Bord von Seeschiffen finden sich im nationalen Arbeitsschutzrecht und in internationalen Schiffssicherheitsübereinkommen. Wie sind diese Anzuwenden und welche nationalen Vorschriften gelten auch an Bord von Seeschiffen?

Hinweis auf Tragepflicht von Gehör- und Augenschutz

Das Arbeitsschutzrecht ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze, Verordnungen und technische Regelwerke beschrieben. Sie gelten für alle Arbeitsbereiche, es sei denn, dass in den Gesetzen und Verordnungen explizite Ausnahmeregelungen für die Seeschifffahrt getroffen worden sind.

Für die Seeschifffahrt gibt es einige Besonderheiten, was die Anwendung des staatlichen Vorschriften- und Regelwerks angeht.

Das gilt in der Seeschifffahrt subsidiär, d. h. wenn sich in seefahrtspezifischen Spezialvorschriften Regelungen finden, die gleichwertig zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes sind oder über diese sogar hinausgehen, tritt das Arbeitsschutzgesetz in den Hintergrund. Solche Regelungen finden sich beispielsweise in nationalen und internationalen Schiffssicherheitsvorschriften und im Seearbeitsgesetz.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt mit Ausnahme des § 5 "Nichtraucherschutz" und des Anhangs Nummer 1.3 "Sicherheitskennzeichnung" nicht an Bord von Seeschiffen. Der Grund dafür ist, dass es für die Arbeitsstätte Schiff eine Vielzahl von international verbindlichen Bau- und Ausrüstungsvorschriften und Beschaffenheitsanforderungen, z. B. für Radarsichtgeräte, gibt, die denen der Arbeitsstättenverordnung aus funktionalen Gründen entgegenstehen.

Für andere Bereiche, wie z. B. Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen für allgemeine Verwaltungsarbeiten an Bord, sollten die Arbeitsstättenverordnung und das zugehörige Regelwerk, die technischen Regeln für Arbeitsstätten, als Stand der Technik berücksichtigt werden.

Die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die Bereitstellung, Verwendung und Prüfung von Arbeitsmitteln gelten mit zwei Ausnahmen uneingeschränkt an Bord von Seeschiffen. Ausgenommen sind lediglich Seeschiffe unter fremder Flagge sowie Seeschiffe, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes gebaut worden sind und für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.

Die Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) findet auch an Bord von Seeschiffen Anwendung, soweit diese nicht durch die Untersuchungen zur Seediensttauglichkeit abgedeckt sind. In der Seeschifffahrt kommen hier insbesondere zwei besonders gefährdende Tätigkeiten für eine Pflichtvorsorge in Betracht:

  • Arbeiten in Lärmbereichen wie z. B. dem Maschinenraum
  • Arbeiten mit Atemschutzgeräten, wenn umluftunabhängiger Atemschutz (Pressluftatmer) zu anderen Zwecken als zur Brandabwehr und Rettung oder den dafür vorgeschriebenen Übungen, z. B. für eine Tankbegehung, getragen werden muss

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