Übertragen von Aufgaben

Unternehmerinnen und Unternehmer dürfen ihnen obliegende Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz schriftlich auf geeignete und zuverlässige Personen übertragen. Wie kann dieses auch für Besatzungsmitglieder eines Schiffes rechtssicher durchgeführt werden?

Drei Männer besprechen sich in Hafenumgebung

Gesetze, Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sehen vor, dass eine Unternehmerin oder ein Unternehmer die Wahrnehmung ihr oder ihm obliegender Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen auf geeignete und zuverlässige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich übertragen darf. Um diesen Ansprüchen zu genügen, muss eine Unternehmerin oder ein Unternehmer deshalb eine individuelle Pflichtenübertragung ausstellen, die von der oder dem Beauftragten gegengezeichnet werden muss.

Speziell an Bord eines Seeschiffes gestaltet sich dieses jedoch recht schwierig, da die Besatzungsmitglieder mittlerweile in kurzen Intervallen ausgetauscht werden und das Beauftragungsverfahren organisatorisch nicht mehr lückenlos zu handhaben wäre.

Aus diesem Grund wurde in der DGUV Vorschrift 84 Seeschifffahrt mit dem § 6 der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet, wiederkehrende Kontroll-, Prüf-, Unterweisungs-, Überwachungs- und Dokumentationspflichten entsprechend den für die Besatzungsmitglieder festgelegten Funktionen zu übertragen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Verzeichnis der Pflichten erstellt sowie Wiederholungsintervalle und Verantwortlichkeiten schriftlich festgelegt sind. Bei der funktionsbezogenen Übertragung von Pflichten muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sicherstellen, dass die entsprechenden Positionen mit ausreichend qualifizierten Personen besetzt werden.

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