Betrieb

Beim Betrieb eines Tankschiffes bestehen besondere Gefahren insbesondere für die Besatzung, wie beispielsweise Brand- und Explosionsgefahren; Gefahren durch im Ladungsprodukt enthaltene Gefahrstoffe, die eingeatmet werden oder über die Haut zu Gefährdungen führen können. Diese beziehen sich nicht nur auf die Besatzung, sondern auch auf Dritte, wie z.B. Das funktionierende Zusammenspiel der an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten ist Voraussetzung für einen sicheren Betrieb.

Rohranlage eines Binnenschiffs

Wie bei den Bauvorschriften für Tankschiffe gelten auch für den Betrieb internationale/europäische sowie staatliche und berufsgenossenschaftliche Mindestvorschriften. Die wichtigsten werden nachfolgend genannt.

Internationales / Europäisches Recht

Das internationale Recht wird im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der jeweils gültigen Fassung abgebildet. Der Betrieb ist im ADN für den jeweiligen Tankschiffstyp in den entsprechenden Kapiteln 1, 7 und 8 enthalten; dazu gehören zum Beispiel:

  • die Art und Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung,
  • der Betrieb von Ex-Schutzeinrichtungen,
  • welche Betriebsdokumentation geführt werden muss,
  • Checklisten, die von der Besatzung vor dem Laden oder Löschen mit der verantwortlichen Person der Landanlage gemeinsam abgearbeitet und unterschrieben werden müssen,
  • die Forderung nach einem Gefahrgutbeauftragten und dessen Einsatz,
  • welche elektrischen Geräte wann und wie eingeschaltet werden dürfen bzw. müssen,
  • welche Maßnahmen beim An- und Abflanschen von Lade- und Löschleitungen zu treffen sind,
  • Prüfintervalle und Prüfprofile von Ausrüstungsteilen,
  • die Zusatzausbildung (ADN-Befähigung) der Besatzung, um überhaupt auf einem Tankschiff fahren zu dürfen.

Staatliches Recht

In der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) wird auf das internationale Recht ADN verwiesen.

Hierin geregelt sind grundsätzliche Pflichten, z. B.

  • der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers,
  • der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Betreiberin oder des Betreibers,
  • der Besatzung und sonstiger Personen an Bord,
  • der Verlader und Empfänger,
  • der Befüller.

Zusätzlich sind die Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) und der Rheinschiffpolizeiverordnung (RheinSchPV) beim Betrieb von Tankschiffen zu beachten.

Darüber hinaus sind insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) zu berücksichtigen.

HinweisMehr zum Thema

Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen und zum Gefahrgutrecht finden Sie in unserem Themenbereich.

Berufsgenossenschaftliches Recht

Aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weisen wir insbesondere hin auf die

  • DGUV Vorschrift 60 – Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern, Kapitel 3, Abschnitt "Betrieb"
  • DGUV Vorschrift 62 – Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, Kapitel 2 "Anforderungen", in Abschnitt 3 "Betrieb mit Verbrennungsmotoren".
  • DGUV Regel 113-004 – Behälter, Silos und enge Räume

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