FAQ zu Telemedizin im Zusammenhang mit der neuen DGUV Vorschrift 2
Der Einsatz von Telemedizin wird erstmals in der neuen DGUV Vorschrift 2 in §6 „Nutzung von digitalen Information- und Kommunikationstechnologien“ (IKT) geregelt. Diese ist für die versicherten Unternehmen der BG Verkehr gültig seit 01.01.2026.
Erläuterungen dazu liefert die neue DGUV Regel 100-002.
In der DGUV Information 250-012 „Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin“ werden die Einsatzmöglichkeiten von IKT und Telemedizin im betriebsärztlichen Kontext detailliert dargestellt.
Einen Artikel zu den Möglichkeiten der digitalen Beratung finden Sie unter dem Titel .
Die Nutzung von Telemedizin ist sowohl im Verhältnis zwischen Unternehmer bzw. Unternehmerin und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin möglich als auch im Verhältnis Beschäftigte und Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin.
Handelt es sich bei ersterem überwiegend um Beratungsleistungen (Telekonsultation), können bei letzterem auch Telediagnostik und Telemonitoring zum Beispiel in der arbeitsmedizinischen Vorsorge eingesetzt werden.
Dem Umfang dieser Einsatzmöglichkeiten sind jedoch Grenzen gesetzt: In der betriebsspezifischen Betreuung ist die Nutzung von Telemedizin bei der BG Verkehr bis zu einem Drittel der Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann jedoch nicht ausschließlich telemedizinisch erfolgen.
- Die betrieblichen Verhältnisse müssen dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztinnen aus einem Präsenzkontakt in den letzten drei Jahren vertraut und ohne gravierende Mängel beurteilt worden sein.
- In der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder zu anderen Beratungsanlässen muss der bzw. die Beschäftigte dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin aus einem Präsenzkontakt bekannt sein. Eine Abweichung hiervon ist nur in Ausnahmefällen zulässig und der unmittelbare Präsenzkontakt muss so bald wie möglich nachgeholt werden.
- Freiwilligkeit und Zustimmung zum Einsatz von Telemedizin muss auf beiden Seiten gegeben sein. Die Zustimmung sollte schriftlich dokumentiert werden.
- Datenschutz und Schweigepflicht bleiben mit ihren bisherigen rechtlichen Regelungen bestehen. Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen bei der Auswahl der Räume, bei Endgeräten, Software und Videodienstanbietern von Seiten des Betriebes ist der Unternehmer verantwortlich.
- Jede Nutzung von Telemedizin muss sich messen lassen an der ärztlichen Vertretbarkeit und der Einhaltung der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt.
Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Beschäftigten (Eignungsbeurteilung) durch einen Arzt oder eine Ärztin wird weder durch die DGUV Vorschrift 2 noch durch die ArbMedVV geregelt. Persönlich vom Arzt zu erbringen – gegebenenfalls auch telemedizinisch – ist in der Eignungsbeurteilung das Anamnesegespräch (ein Anamnesebogen kann eine Ergänzung, aber kein Ersatz sein).
Die körperliche Untersuchung, die Indikationsstellung zu weiterführenden Untersuchungen, die Befundung und die individuelle Beratung des Beschäftigten können nicht an nicht-ärztliches Personal delegiert werden. Stehen bei einer Eignungsbeurteilung vor allem die körperlichen Voraussetzungen für die Ausführung einer Tätigkeit im Fokus, ist der Präsenzkontakt zwischen Beschäftigtem und Beurteilendem erforderlich. Beispiele dafür sind die Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder Arbeiten mit Absturzgefahr.
Telemedizin kann daher auf Basis der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt allenfalls in geringen Anteilen bei Eignungsbeurteilungen zum Einsatz kommen. Die Arzthaftung bleibt im Wesentlichen unverändert durch den Einsatz von Telemedizin.
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