FAQ zur Betriebsärztlichen Betreuung von Unternehmen unter den Aspekten der Cannabis-Teil-Legalisierung 2024
Allgemeine Informationen zu den Auswirkungen des Cannabisgesetzes:
Betriebliche Suchtprävention:
Seminar der BG Verkehr:
Artikel SicherheitsProfi 3/2024:
Cannabis-Konsum: Klare Regeln im Betrieb vereinbaren ("Kein Joint im Job!")
Bitte weisen Sie den Unternehmer bzw. die Unternehmerin auf die Möglichkeiten hin,
- den Cannabiskonsum vor und während der Arbeitszeit sowie
- das Mitbringen oder Weitergeben von Cannabisprodukten auf dem Betriebsgelände
rechtskräftig zu untersagen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den .
Prüfen Sie gemeinsam mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin, welche betrieblichen Vereinbarungen bisher für Rauschmittel bzw. auffällige Beschäftigte durch Rauschmittel getroffen wurden und gegebenenfalls ergänzt werden müssen: Gibt es eine betriebliche Suchtvereinbarung einschließlich eines Workflows für den Umgang mit auffälligen Beschäftigten? Ist in dieser Suchtvereinbarung nur von Alkohol die Rede oder auch von anderen Rauschmitteln wie zum Beispiel Cannabis?
Vermutlich gibt es unter den Beschäftigten der Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr sowie allgemein in der Bevölkerung noch offene Fragen und Kenntnislücken rund um das Thema Cannabis und dessen Gefahren beim Konsum. Vielleicht haben Sie als Betriebsarzt bzw. als Betriebsärztin die Möglichkeit, eine Informationskampagne in dem betreuten Betrieb zu starten oder einen Schwerpunkt an einem Gesundheitstag zu setzen? Nicht nur die DGUV und die BG Verkehr bieten Informationsmaterialien (siehe ). Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält Plakate, Flyer und Broschüren sowie zahlreiches Videomaterial zu Cannabis kostenlos bereit.
Prinzipiell ändert sich an den Anlässen und an den DGUV Empfehlungen zu Eignungsbeurteilungen für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nichts.
Suchtmittelmissbrauch und -abhängigkeit sind bereits seit langem in den Empfehlungen thematisch verankert. Verändert hat sich lediglich die grundsätzliche Bewertung von Cannabiskonsum: Cannabis darf nun analog zu Alkohol in Grenzen konsumiert werden, ein chronischer Missbrauch oder eine Cannabisabhängigkeit schließt jedoch eine Fahreignung aus. Ausgenommen von der begrenzten Zulässigkeit des Cannabiskonsums sind aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zahlreiche berufliche Fahrtätigkeiten mit besonderer Verantwortung, wie Personenbeförderung oder Gefahrguttransporte, für die weiterhin – wiederum analog zum Alkohol – eine „Null-Toleranz“ gilt.
Ebenso gilt weiterhin: Jede Person, die akut in ihrer Fahrtüchtigkeit durch Alkohol- oder Drogenkonsum eingeschränkt ist, darf sich nicht ans Steuer setzen.
Der Durchführung von Drogenscreenings in der betrieblichen Eignungsbeurteilung sind enge rechtliche Grenzen gesetzt (siehe DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“). Überall dort, wo bereits die Durchführung von Drogenscreenings wirksam etabliert ist, stellt sich die Frage nicht. Dies gilt in erster Linie für Fahr- und Steuertätigkeiten mit besonderen Rechtsvorschriften (siehe )
Wer als Unternehmer an anderer Stelle die Durchführung von Drogenscreenings neu einführen möchte, muss dies rechtfertigen. Denn ein Drogenscreening stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten dar und muss daher mit den schutzwürdigen Belangen anderer, etwa des Unternehmers, abgewogen werden. Die bloße Befürchtung, durch die Teil-Legalisierung könnte sich der Cannabiskonsum von Beschäftigten verstärken, wird vermutlich an dieser Stelle als zulässige Rechtfertigung nicht ausreichen.
Darüber hinaus lässt ein aktueller Urin-oder Blutbefund in Bezug auf Alkohol oder Drogen für sich allein keinen Rückschluss auf die generelle Fahreignung zu.
Auch hier gelten die Ausführungen der .
Die Teilnahme an punktuellen Drogenkontrollen kann der Unternehmer nur in engen Grenzen und nur auf freiwilliger Basis von seinen Beschäftigten erwarten: Es muss sich um einen konkreten Anlass handeln, zum Beispiel um akute Verhaltensauffälligkeiten, die die sichere Fortsetzung der Tätigkeit infrage stellt. Ein anderer Anlass könnte ein zurückliegender Suchtmittelmissbrauch einer beschäftigen Person darstellen, mit der deshalb stichprobenartige Drogenkontrollen als Auflage für die Fortsetzung der Fahrtätigkeit vereinbart worden sind.
Sofern die Gefährdung sorgfältig beurteilt wurde, die Erfordernis für die Sicherheit der übrigen Beschäftigten oder Dritter aufgrund der gefahrbringenden Tätigkeit nachvollziehbar begründet ist, die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird und zum Beispiel entsprechende Betriebsvereinbarungen geschlossen wurden, können auch anlasslose Kontrollen zulässig sein.
In Anbetracht des Auftrags der ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge (AMR 3.3) ist die Berücksichtigung der psychischen Gesundheit und damit auch des Suchtmittelkonsums elementarer Bestandteil einer jeden Vorsorge. Vor allem bei Hinweisen auf Cannabiskonsum können Sie als Betriebsarzt oder Betriebsärztin im Beratungsgespräch die Gelegenheit nutzen, einen verantwortungsvollen Umgang und die Grenze zum Missbrauch bzw. zum Suchtverhalten zu thematisieren. Informationsmaterialien, die sich auch zur Weitergabe an die Beschäftigten eigenen, stellen die BG Verkehr (siehe ), aber auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung.
Ideal wäre eine wie in der ArbMedVV vorgesehene betriebsbezogene jährliche Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen, hier mit Blick auf das Cannabiskonsumverhalten der Beschäftigten. Daraus könnten sich z. B. der Bedarf einer betrieblichen Informationskampagne oder einer Schulung von Führungskräften zu Rauschmittelauffälligkeiten ergeben.
Menschen mit medizinisch verordneter Cannabis-Therapie sind in der Regel schwer krank. Sollte sich trotzdem die Frage einer Fahreignung bzw. Fahrtauglichkeit stellen, ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich gilt wie bei allen Arzneimitteln, die die Fahrtauglichkeit einschränken können, dass in der Initialphase und in der Phase einer Dosisänderung keine Fahreignung besteht (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, 2022, Seite 80/81).
Gemäß § 4a und Abschnitt N §§ 44-45 (Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln) der Arzneimittelrichtlinie ist der verordnende Arzt oder die verordnende Ärztin verpflichtet, die Therapie mit Cannabis-Arzneimitteln in den ersten 3 Monaten engmaschig, danach in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Die Beurteilung der Fahreignung wird sich also vorrangig als Aufgabe an den verordneten Arzt bzw. die verordnete Ärztin stellen, da eine tiefergehende Kenntnis der zugrundeliegenden Symptomatik und Beeinflussung der Symptomatik durch die Cannabis-Arzneimittel notwendig ist.
Die Beurteilung einer tagesaktuellen Fahrtauglichkeit hingegen wird nach Bejahung der grundsätzlichen Fahreignung vom Beschäftigten selbst getroffen. An dieser Stelle können Sie als betreuender Betriebsarzt oder betreuende Betriebsärztin beratend unterstützen.
Beschäftigte, für die eine "Null-Toleranz" gilt (siehe ), können unter der Therapie mit medizinischen Cannabis-Produkten ihre Fahrtätigkeit nicht ausüben.
Artikelaktionen
