Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (FSÜ)

Die Eignungsbeurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (FSÜ) stellt einen wesentlichen Bestandteil der betrieblichen Sicherheitskultur dar. Sie dient dazu, die Eignung von Beschäftigten für Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung zuverlässig einzuschätzen.
Dabei lassen sich drei Handlungsfelder unterscheiden:
- innerbetriebliche Eignungsbeurteilung außerhalb der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Feld 1)
- Screening nach FeV für bestimmte Führerscheinklassen (Feld 2)
- verkehrsmedizinische Eignungsgutachten (Feld 3)
Besondere Fahraufgaben
Unabhängig davon gilt, dass beurteilende Ärzte und Ärztinnen
- das Anforderungsprofil und den konkreten Tätigkeitsbereich genau kennen sollten,
- die Probanden und Probandinnen vorab über das Wesen und mögliche Konsequenzen der Eignungsbeurteilung (insbesondere im Unterschied zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) informieren müssen
- eine schriftliche Einverständniserklärung einholen müssen.
Der Einsatz von Telemedizin in Eignungsbeurteilungen ist allenfalls in geringen Anteilen denkbar (siehe DGUV Inforation 250-012 Kapitel 4).
Feld 1: Innerbetriebliche Eignungsbeurteilung außerhalb der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Dieses Feld betrifft Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, die ausschließlich innerbetrieblich stattfinden und den öffentlichen Verkehrsraum nicht berühren. Die rechtliche Grundlage wird dabei nicht durch die FeV, sondern durch den Unternehmer oder die Unternehmerin festgelegt – und zwar auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Hierbei sollten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie die Mitarbeitervertretung einbezogen werden.
- Grundsätzlich ist für diese Beurteilung keine arbeitsmedizinische Fachkunde zwingend vorgeschrieben. In der Praxis übernimmt sie jedoch oft die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, da genaue Kenntnisse der Arbeitsplatzbedingungen erforderlich sind.
- Wichtig ist, vor der Durchführung zu prüfen, ob die in der Beauftragung angegebene Rechtsgrundlage plausibel ist. Orientierung bieten die Empfehlungen der DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilung in der Betriebsärztlichen Praxis“.
- Ebenso hilfreich sind die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen: Sie spiegeln den allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin wider, lassen aber den erforderlichen Ermessensspielraum der oder des Beurteilenden ausdrücklich bestehen.
Das Ergebnis der Beurteilung sollte in einer Bescheinigung dokumentiert werden, die neben persönlichen Daten auch Angaben zum Arbeitgeber, zum Datum der Eignungsbeurteilung sowie eine präzise Tätigkeitsbeschreibung enthält.
Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung kann beispielsweise mit „geeignet“, „nicht geeignet“ oder „geeignet unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar: ... “ beschrieben werden. Letzteres können besondere technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen sein (z.B. Brille, Selbstmessungen, Fahrzeugbeschränkung, Fristverkürzung).
Ob und wann es eine erneute Eignungsbeurteilung absehbar geben soll, hängt vom Anlass, auf dessen Basis die Beurteilung stattfand, ab.
Hinweis:
Feld 2: Eignungsbeurteilung auf Basis der FeV (für die Führerscheinklassen C + D sowie bei Fahrgastbeförderung) im Sinne der Ärztlichen Bescheinigung gemäß Anlage 5 der FeV ("Screeninguntersuchung")
Dieses Feld betrifft Tätigkeiten mit Fahrerlaubnissen der Klassen C und D sowie die Fahrgastbeförderung. Das Screening kann von allen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Um Unstimmigkeiten mit der Fahrerlaubnisbehörde zu vermeiden, sollten der Untersuchungsbogen und die Bescheinigung nach Anlage 5 FeV unverändert übernommen werden.
- Es ist wichtig, keine gutachterlichen Aussagen oder Eignungsempfehlungen auf der Bescheinigung zu treffen, da die Entscheidungsinstanz die Fahrerlaubnisbehörde ist.
- Zugleich ist es sinnvoll, die behördliche Entscheidung aktiv mit aussagekräftigen Befunden zu unterstützen, wenn sich im Screening Auffälligkeiten ergeben. Das bedeutet beispielsweise, nicht nur „arterielle Hypertonie“ zu vermerken, sondern auch die Befundung der letzten 24-Stunden-Blutdruckmessung oder Praxismessungen als Karteikartenauszug beizulegen.
- Der Vordruck der Anlage 5 bietet Raum für nähere Befundbeschreibungen – das reduziert Extraschleifen durch nachträgliche Befundanforderungen und beschleunigt das Verfahren.
Feld 3: Eignungsbeurteilung auf Basis der FeV aller Klassen im Sinne eines verkehrsmedizinischen Eignungsgutachten (Anlage 4a)
Dieses Gutachten wird in der Regel auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde erstellt. Berechtigt zur Durchführung von Fahreignungsbegutachtungen sind Ärztinnen und Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde oder Fachärztinnen und Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation durch eine Ärztekammer. Auch wenn es nicht explizit vorgeschrieben ist, empfehlen sich regelmäßige Fortbildungen zu verkehrsmedizinischen Fragestellungen sowie eine zusätzliche Qualifizierung zum Erstellen medizinischer Gutachten. Entsprechende Angebote finden sich bei den Landesärztekammern und arbeitsmedizinischen Fortbildungsakademien.
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