Tauglichkeitsuntersuchungen

Alle Mitglieder der Besatzung eines Binnenschiffes müssen medizinisch tauglich sein. Die medizinische Tauglichkeit muss vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis, der nicht älter als 3 Monate sein darf, nachgewiesen werden. Sofern die Tauglichkeit nicht auf einen anderen Zeitrahmen befristet wurde, muss diese erneut ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nachgewiesen werden.

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Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen müssen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ihre Tauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis ab dem vollendeten 60. Lebensjahr erneut nachweisen, danach nach weiteren 5 Jahren. Ab dem 70. Lebensjahr ist der Nachweis alle 2 Jahre wieder erforderlich (§22 (1) BinSchPersV).

Das ärztliche Zeugnis muss von Ärztinnen oder Ärzten ausgestellt sein, die die Voraussetzungen zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen gemäß BinSchPersV erfüllen, d.h. die von der BG Verkehr auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften zugelassen worden sind.

Übersicht der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte

Die BG Verkehr muss gem. § 24 (3) BinSchPersV eine Übersicht der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte elektronisch veröffentlichen. Diese können Sie auf der Internetseite der ASD Rhein-Ruhr GmbH, welche die BG Verkehr bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens unterstützt, herunterladen:

Zur Übersicht der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

ZeigefingerHinweise für Ärzte

Informationen zum Zulassungsverfahren, zum Seminar "Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt" und zur Meldung von Tauglichkeitsuntersuchungen finden Sie in unserem Themengebiet "Betriebsmedizin".

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