Qualifizierung

Die sorgfältige Personalauswahl und Vorbereitung auf die Tätigkeit ist eine organisatorische Aufgabe. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin drückt durch eine Beauftragung aus, dass er bzw. sie sich von der persönlichen und fachlichen Eignung der beauftragten Person überzeugt hat.

Kranführerinnen und Kranführer

Kranführerinnen und Kranführer dürfen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nur zum selbstständigen Führen eines Kranes beauftragt werden, wenn die persönliche Eignung und fachliche Ausbildung vorliegt:

  • vollendetes 18.Lebensjahr
  • körperliche und geistige Eignung
  • Ausbildung zum Führen von Kranen und Nachweis der Befähigung
  • keine Bedenken bezüglich der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit

Zur Qualifizierung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb ausreichend umfangreicher praktischer Erfahrung im Führen des Kranes. Die Fähigkeit, gefährliche Mängel am Kran zu erkennen, muss ebenfalls vermittelt werden (DGUV Vorschrift 52 §29).

Die Qualifizierung eines Kranführers bzw. einer Kranführerin ist ausreichend, wenn mindestens die im Regelwerk aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich vermittelt wurden, so dass er oder sie den Kran sicher führen kann (DGUV Grundsatz 309-003). In diesem Grundsatz finden sich auch Mindestangaben zur Ausbildungsdauer für Fahrzeugkranführerinnen und Kranführer, die von mehreren Bedingungen abhängig ist:

  • Kranart
  • auszuführende Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten
  • Vorkenntnisse und persönliche Aufnahmefähigkeit des künftigen Kranführer bzw. der zukünfitigen Kranführerin
  • Anzahl der Lehrgangsteilnehmenden

Erfahrungsgemäß sind zur Ausbildung eines Fahrzeugkranführers bzw. einer Fahrzeugkranführerin zwischen 15 und 20 Tage erforderlich. Das Vermitteln und Einüben des theoretischen Grundlagenwissens und der praktischen Fertigkeiten müssen bei der Planung des zeitlichen Umfangs der Ausbildung ausreichend berücksichtigt werden.

Bewährt hat sich das Verhältnis 3:5 zwischen der Vermittlung theoretischer Inhalte und praktischer Ausbildungsbestandteile. Das Einüben der Kenntnisse und Fertigkeiten gehört zum Ausbildungsumfang und ist von besondere Wichtigkeit. Hören, sehen, selber machen und sich korrigieren lassen bilden das sichere Verhalten aus, welches zum Führen eines Kranes benötigt wird. Es empfiehlt sich, aufeinander abgestimmte theoretische und praktische Abschnitte im Wechsel durchzuführen.

Die praktische Ausbildung erfolgt zunächst in einem geschützten Bereich, um die Fertigkeiten des Fahrzeugkranführers bzw. der Fahrzeugkranführerin beim Führen der Maschine zu entwickeln. Hat er bzw. sie gelernt, den Kran sicher zu führen, erfolgt der betriebliche Einsatz unter Aufsicht. Zeigen sich in der praktischen Anwendung Unsicherheiten, kann der bzw. die Ausbildende eingreifen und gezielt auf diese Punkte eingehen. Dieser Ablauf der Ausbildung soll den Fahrzeugkranführer bzw. die Fahrzeugkranführerin darauf vorbereiten, auch unter Zeitdruck, widrigen Umständen und ohne Aufsicht sichere Entscheidungen zu fällen und diese zu vertreten.

Für die Ausbildung zum Führen eines Ladekrans gelten die gleichen Regeln. Der Ladekran ist eine eigenständige Maschine, deren Benutzung nicht Bestandteil der Ausbildung des Fahrzeugführers ist. Um einen Ladekranführer fachgerecht auszubilden, ist ein theoretischer Ausbildungsteil von mindestens vier Tagen und ein praktischer Teil von 6 bis 7 Tagen erforderlich.

Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erfolgt nach der Qualifizierungsmaßnahme durch eine Prüfung. Nach der Ausbildung wird dem Kranführer bzw. der Kranführerin ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Einen Muster-Befähigungsnachweis für Kranführerinnen bzw. Kranführer finden Sie in der DGUV Regel 309-003, Anhang II.

InfoBitte beachten Sie:

Der Befähigungsnachweis stellt keine Beauftragung zum Führen eines Fahrzeugkranes dar. Diese muss gesondert schriftlich erfolgen!

Instandhaltungspersonal und Sachkundige

Instandhaltungspersonal und Sachkundige benötigen genauso wie Kranführerinnen und Kranführer eine spezielle fachliche Qualifikation. Diese Qualifikationen erfordern Kenntnisse und Verständnis des Regelwerkes, der grundsätzlichen technischen Strukturen und Funktionsweisen von Kranen und der aktuellen Ausführung durch den Hersteller sowie dessen Vorgaben sowie der Betriebsweise des Kranes in der Praxis und von deren Auswirkung auf den Kran. Eine technische Berufsausbildung und ggf. Fortbildung ist die Grundlage zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit (DGUV Vorschrift 52, §29).

Anschlägerinnen und Anschläger

Anschlägerinnen und Anschläger haben die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und kennen die entsprechenden Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen. Sie dürfen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nur zum selbstständigen Anschlagen von Lasten an Krane beauftragt werden, wenn die persönliche Eignung und fachliche Qualifizierung vorliegt:

  • vollendetes 18.Lebensjahr
  • körperliche und geistige Eignung
  • Qualifizierung zum selbstständigen Anschlagen von Lasten und Nachweis der Befähigung
  • keine Bedenken bezüglich der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit

Im Rahmen der Qualifizierung zum Anschlagen von Lasten werden Kenntnisse zu Lastaufnahme- und Anschlagmittel vermittelt. Die Qualifizierung trägt Merkmale einer fachlichen Ausbildung (theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, erbrachte Lernerfolgskontrolle). Umfang und Dauer müssen den jeweiligen Anschlagarbeiten angepasst werden. Die für die Qualifizierung wesentlichen Themen sowie die Erfahrungswerte für deren Dauer finden Sie im DGUV Regel 109-017, Anhang B.

InformationMindestanforderungen für Auswahl, Ausbildung und Beauftragung

Alle Mindestanforderungen für die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Kranführerinnen und Kranführern, Instandhaltungspersonal sowie Anschlägerinnen und Anschlägern von Lasten finden Sie im Regelwerk.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 7

DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" Pkt. 3

DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb" Pkt. 3.4

DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb" Anhang B

Einsatzplanerinnen und Einsatzplaner

Einsatzplanerinnen und Einsatzplaner haben eine zentrale Aufgabe und tragen große Verantwortung. Um diese Aufgabe verantwortungsvoll ausführen zu können, ist technisches Grund- und Fachwissen, technisches und räumliches Vorstellungvermögen, die Fähigkeit zu abstraktem Denken und umfangreiche Erfahrung erforderlich. Bevor eine Übertragung von Unternehmerpflichten zum selbstständigen Ermitteln und Planen von Projekten erfolgen kann, müssen mindestens folgende Qualifikationen nachgewiesen werden:

  • eine fachliche Ausbildung
  • dem Stand der Technik angepasstes Fachwissen
  • Erfahrungen in der Planung von Projekten

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