Betriebsorganisation

Um als Betrieb Erfolg zu haben, muss die Arbeit sicher und effektiv gestaltet werden. Dies heißt Planung, Arbeitsvorbereitung, Aufsicht über die Durchführung der Arbeiten, Instandhaltungsmaßnahmen und Auswerten von Abläufen und Ergebnissen.

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Zusätzlich ergeben sich aus dem Regelwerk für den Betrieb von Kranen weitere besondere Verpflichtungen: Pflichtenübertragungen (Beauftragungen) an Fachleute, Qualifizierungen, Prüfungen sowie Dokumentationen.

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Weitere Informationen zur Übertragung von Verantwortung und Aufgaben im Arbeitsschutz finden Sie unter dem Thema "Arbeitsschutz organisieren".

Verantwortung und Aufgabenübertragung

Jede an Hebevorgängen beteiligte Person trägt eine große Verantwortung. Deshalb ist im speziellen Regelwerk eine besondere Beauftragung für bestimmte Tätigkeiten vorgesehen. Die Beauftragung setzt auch eine besondere Qualifizierung voraus.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin drückt durch eine Beauftragung aus, dass er bzw. sie von der persönlichen und fachlichen Eignung der beauftragten Person überzeugt ist. Bei einer schriftlichen Beauftragung erhält die beauftragte Person eine Ausfertigung, eine weitere verbleibt  u.a. als Dokumentation einer personenbezogenen Schutzmaßnahme, im Betrieb.

Fahrzeugkranführerinnen und Fahrzeugkranführer müssen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin schriftlich für ihre Aufgaben zu beauftragt werden. (DGUV Vorschrift 52, §29 (1)). Diese Beauftragung muss konkret verfasst werden und enthält folgende Punkte:

  • Betrieb
  • Identität des Kranführers
  • Umfang der Beauftragung (Benennung der Krane mit Hersteller, Typ)
  • Bestätigung der nachgewiesenen Befähigung
  • Datum der Beauftragung, Unterschrift des Unternehmers und des beauftragten Kranführers bzw. der beauftragten Kranführerin

Instandhaltungspersonal trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass dem Kranführer bzw. der Kranführerin ein sicherer Kran zum Einsatz übergeben wird. Deshalb muss das technische Personal für die Instandhaltung eines Kranes für diese Aufgabe beauftragt werden (DGUV Vorschrift 52, §29 (1)). Eine schriftliche Beauftragung ist sinnvoll.

Anschlägerinnen und Anschläger verbinden die Last mit dem Kran. Fehler bei dieser Tätigkeit können gefährliche Folgen haben: Lastabsturz, nachwirkende Schäden an Anschlagmitteln, Schäden an Last und Kran. Die persönliche Beauftragung eines Anschlägers bzw. einer Anschlägerin ist erforderlich für die Aufnahme dieser Tätigkeit (DGUV Regel 109-017, Pkt. 3.4). Es wird empfohlen, diese Beauftragung schriftlich zu erteilen.

Sachkundige (befähigte Personen) sind besonders ausgebildete Fachleute, die auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse den arbeitssicheren Zustand eines Kranes durch eine Prüfung beurteilen können. Sie besitzen eine fachliche Ausbildung, spezielle Kenntnisse zur Prüfung von Kranen und sind mit dem Regelwerk vertraut. Im weiteren Sinne gehören Sie zum Instandhaltungspersonal (DGUV Vorschrift 52, §26 (1) DA).
Ist die Prüfung von Kranen im Betrieb durch einen eigenen Sachkundigen vorgesehen, muss der oder die Sachkundige vorher mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Auch in diesem Fall ist die Beauftragung in schriftlicher Form sinnvoll und empfehlenswert.

Einsatzplanerinnen und Einsatzplaner ermitteln bereits vor der Planung einer Hebearbeit die Voraussetzungen am Einsatzort und die Möglichkeiten der Kranaufstellung und können dabei bereits mögliche Einwirkungen auf die Kranarbeit feststellen. Die Ermittlungsergebnisse sind die Grundlage der Einsatzplanung und -vorbereitung. In manchen Fällen werden die Aufgaben der Baustellenermittlung und der Einsatzplanung getrennt. Beide Tätigkeiten, die Baustellenermittlung und die Arbeitsplanung, sind entscheidend für Sicherheit und Erfolg des Kraneinsatzes. Für die Einsatzplanung und Baustellenermittlung ist das Praxiswissen im Führen des Kranes, umfangreiches Wissen über Fahrzeugkrane und die Arbeiten auf der Baustelle, ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit zur theoretischen Darstellung eines Projektes wichtig. Die Verantwortung dieser Vorleistung ist groß und kann unmittelbar dem Unternehmer bwz. der Unternehmerin zugeschrieben werden. Daher ist eine schriftliche Pflichtenübertragung durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin für Personen zu empfehlen, die mit der Baustellenermittlung und Einsatzplanung betraut sind (DGUV Regel 100-001, Pkt. 2.12).

Die sorgfältige Personalauswahl und Vorbereitung auf die Tätigkeit ist eine organisatorische Aufgabe. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin drückt durch eine Beauftragung aus, dass er bzw. sie sich von der persönlichen und fachlichen Eignung der beauftragten Person überzeugt hat.

Kranführerinnen und Kranführer

Kranführerinnen und Kranführer dürfen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nur zum selbstständigen Führen eines Kranes beauftragt werden, wenn die persönliche Eignung und fachliche Ausbildung vorliegt:

  • vollendetes 18.Lebensjahr
  • körperliche und geistige Eignung
  • Ausbildung zum Führen von Kranen und Nachweis der Befähigung
  • keine Bedenken bezüglich der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit

Zur Qualifizierung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb ausreichend umfangreicher praktischer Erfahrung im Führen des Kranes. Die Fähigkeit, gefährliche Mängel am Kran zu erkennen, muss ebenfalls vermittelt werden (DGUV Vorschrift 52 §29).

Die Qualifizierung eines Kranführers bzw. einer Kranführerin ist ausreichend, wenn mindestens die im Regelwerk aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich vermittelt wurden, so dass er oder sie den Kran sicher führen kann (DGUV Grundsatz 309-003). In diesem Grundsatz finden sich auch Mindestangaben zur Ausbildungsdauer für Fahrzeugkranführerinnen und Kranführer, die von mehreren Bedingungen abhängig ist:

  • Kranart
  • auszuführende Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten
  • Vorkenntnisse und persönliche Aufnahmefähigkeit des künftigen Kranführer bzw. der zukünfitigen Kranführerin
  • Anzahl der Lehrgangsteilnehmenden

Erfahrungsgemäß sind zur Ausbildung eines Fahrzeugkranführers bzw. einer Fahrzeugkranführerin zwischen 15 und 20 Tage erforderlich. Das Vermitteln und Einüben des theoretischen Grundlagenwissens und der praktischen Fertigkeiten müssen bei der Planung des zeitlichen Umfangs der Ausbildung ausreichend berücksichtigt werden.

Bewährt hat sich das Verhältnis 3:5 zwischen der Vermittlung theoretischer Inhalte und praktischer Ausbildungsbestandteile. Das Einüben der Kenntnisse und Fertigkeiten gehört zum Ausbildungsumfang und ist von besondere Wichtigkeit. Hören, sehen, selber machen und sich korrigieren lassen bilden das sichere Verhalten aus, welches zum Führen eines Kranes benötigt wird. Es empfiehlt sich, aufeinander abgestimmte theoretische und praktische Abschnitte im Wechsel durchzuführen.

Die praktische Ausbildung erfolgt zunächst in einem geschützten Bereich, um die Fertigkeiten des Fahrzeugkranführers bzw. der Fahrzeugkranführerin beim Führen der Maschine zu entwickeln. Hat er bzw. sie gelernt, den Kran sicher zu führen, erfolgt der betriebliche Einsatz unter Aufsicht. Zeigen sich in der praktischen Anwendung Unsicherheiten, kann der bzw. die Ausbildende eingreifen und gezielt auf diese Punkte eingehen. Dieser Ablauf der Ausbildung soll den Fahrzeugkranführer bzw. die Fahrzeugkranführerin darauf vorbereiten, auch unter Zeitdruck, widrigen Umständen und ohne Aufsicht sichere Entscheidungen zu fällen und diese zu vertreten.

Für die Ausbildung zum Führen eines Ladekrans gelten die gleichen Regeln. Der Ladekran ist eine eigenständige Maschine, deren Benutzung nicht Bestandteil der Ausbildung des Fahrzeugführers ist. Um einen Ladekranführer fachgerecht auszubilden, ist ein theoretischer Ausbildungsteil von mindestens vier Tagen und ein praktischer Teil von 6 bis 7 Tagen erforderlich.

Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erfolgt nach der Qualifizierungsmaßnahme durch eine Prüfung. Nach der Ausbildung wird dem Kranführer bzw. der Kranführerin ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Einen Muster-Befähigungsnachweis für Kranführerinnen bzw. Kranführer finden Sie in der DGUV Regel 309-003, Anhang II.

InfoBitte beachten Sie:

Der Befähigungsnachweis stellt keine Beauftragung zum Führen eines Fahrzeugkranes dar. Diese muss gesondert schriftlich erfolgen!

Instandhaltungspersonal und Sachkundige

Instandhaltungspersonal und Sachkundige benötigen genauso wie Kranführerinnen und Kranführer eine spezielle fachliche Qualifikation. Diese Qualifikationen erfordern Kenntnisse und Verständnis des Regelwerkes, der grundsätzlichen technischen Strukturen und Funktionsweisen von Kranen und der aktuellen Ausführung durch den Hersteller sowie dessen Vorgaben sowie der Betriebsweise des Kranes in der Praxis und von deren Auswirkung auf den Kran. Eine technische Berufsausbildung und ggf. Fortbildung ist die Grundlage zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit (DGUV Vorschrift 52, §29).

Anschlägerinnen und Anschläger

Anschlägerinnen und Anschläger haben die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben und kennen die entsprechenden Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen. Sie dürfen durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin nur zum selbstständigen Anschlagen von Lasten an Krane beauftragt werden, wenn die persönliche Eignung und fachliche Qualifizierung vorliegt:

  • vollendetes 18.Lebensjahr
  • körperliche und geistige Eignung
  • Qualifizierung zum selbstständigen Anschlagen von Lasten und Nachweis der Befähigung
  • keine Bedenken bezüglich der persönlichen und fachlichen Zuverlässigkeit

Im Rahmen der Qualifizierung zum Anschlagen von Lasten werden Kenntnisse zu Lastaufnahme- und Anschlagmittel vermittelt. Die Qualifizierung trägt Merkmale einer fachlichen Ausbildung (theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, erbrachte Lernerfolgskontrolle). Umfang und Dauer müssen den jeweiligen Anschlagarbeiten angepasst werden. Die für die Qualifizierung wesentlichen Themen sowie die Erfahrungswerte für deren Dauer finden Sie im DGUV Regel 109-017, Anhang B.

InformationMindestanforderungen für Auswahl, Ausbildung und Beauftragung

Alle Mindestanforderungen für die Auswahl, Ausbildung und Beauftragung von Kranführerinnen und Kranführern, Instandhaltungspersonal sowie Anschlägerinnen und Anschlägern von Lasten finden Sie im Regelwerk.

DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 7

DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" Pkt. 3

DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb" Pkt. 3.4

DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb" Anhang B

Einsatzplanerinnen und Einsatzplaner

Einsatzplanerinnen und Einsatzplaner haben eine zentrale Aufgabe und tragen große Verantwortung. Um diese Aufgabe verantwortungsvoll ausführen zu können, ist technisches Grund- und Fachwissen, technisches und räumliches Vorstellungvermögen, die Fähigkeit zu abstraktem Denken und umfangreiche Erfahrung erforderlich. Bevor eine Übertragung von Unternehmerpflichten zum selbstständigen Ermitteln und Planen von Projekten erfolgen kann, müssen mindestens folgende Qualifikationen nachgewiesen werden:

  • eine fachliche Ausbildung
  • dem Stand der Technik angepasstes Fachwissen
  • Erfahrungen in der Planung von Projekten

Technische Arbeitsmittel müssen in einem sicheren Zustand erhalten werden. Für Fahrzeugkrane gilt dies besonders, daher ist die wiederkehrende Prüfung von Kranen speziell geregelt.

Außer den Kranen sind in Fahrzeugkranbetrieben noch weitere Arbeitsmittel zu erwarten, die besonderen Prüfanforderungen unterliegen.

Krane müssen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen (befähigte Person) geprüft werden, entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen.

Kraftbetriebene Fahrzeugkrane müssen mindestens alle vier Jahre durch einen ermächtigten Sachverständigen (Prüfsachverständigen) geprüft werden. Fahrzeugkrane müssen ab dem 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen ermächtigten Sachverständigen (Prüfsachverständigen) geprüft werden. Dies gilt für Autokrane und auch für Lkw-Ladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 30 mt oder einer Auslegerlänge von 15 m oder mehr und für Lkw-Anbaukrane.

DGUV Vorschrift 52, §26

TRBS 1203, Pkt. 4.1

Betriebssicherheitsverodnung Anhang 3, Abschnitt 1

Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel müssen in Abständen von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Je nach Einsatzbedingungen können Prüfungen in kürzeren Abständen erforderlich sein (DGUV Regel 109-017, Pkt. 8.2)

Rundstahlketten, die als Anschlagketten verwendet werden, müssen in Abständen von längstens einem Jahr, einer zerstörungsfreien Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden (DGUV Regel 109-017, Pkt. 8.2)

Personenaufnahmemittel wie Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Personenförderkörbe müssen regelmäßig, mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Betriebssicherheit geprüft werden. Aufgrund der Einsatzbedingungen können sich kürzere Prüffristen ergeben (DGUV Regel 101-005, Pkt. 6.2).

Krane, Personenaufnahmemittel und sämtliche Anschlagmittel eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels müssen vor der erstmaligen Verwendung in Kombination durch einen Sachkundigen oder Sachverständigen geprüft werden. Zum Prüfumfang gehören z.B. die technischen Anforderungen an den Kran, das Personenaufnahmemittel sowie deren Kombination, die Gefährdungsbeurteilung und das Rettungskonzept (TRBS 2121 Teil 4, Pkt. 5.1 und DGUV Regel 101-005, Pkt. 6.1.1).

Dokumentationen sichern Informationen, dienen einer transparenten Betriebsorganisation und nachvollziehbaren Regelung von Zuständigkeiten und Abläufen. Sie belegen die Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsschutz.

Die Qualität der Dokumentationen liegt in einer eindeutigen Aussage und Verständlichkeit, nachvollziehbarem zeitlichen Ablauf und der Nennung und Unterschrift der betroffenen Personen. Vorhandene Vorgaben, z. B. DGUV Grundsätze, müssen beachtet und benutzt werden. Gewerbespezifische Dokumentationspflichten bestehen in einem Fahrzeugkranbetrieb zur Prüfung von Kranen, Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln und Personenaufnahmemitteln, zur Qualifikationen und Beauftragung von Personen, zu Betriebsanweisungen sowie zur Gefährdungsbeurteilung.

Prüfbuch des Kranes

Für jeden Kran muss ein eigenes Prüfbuch geführt werden. In das Prüfbuch müssen die Ergebnisse der Prüfung des Kranes eingetragen werden. Mit den zum Prüfbuch gehörenden Dokumentationen und den Prüfberichten zum Kran kann der Prüfer bzw. die Prüferin Rückschlüsse auf den Verlauf der bisherigen Nutzung und den Zustand des Kranes ziehen. Vor einer Prüfung kann diese Verlaufsdokumentation dem bzw. der Prüfenden wichtige Hinweise auf mögliche Mängel und Verschleiß geben.

DGUV Vorschrift 52 "Krane", § 27

DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen"

DGUV Grundsatz 309-006 "Prüfbuch für den Kran"

Krankontrollbuch

Die Mobilität der Verkehrsbetriebe erfordert ein geeignetes Mittel zur Weitergabe von Informationen über Mängel am Kran. Für jeden ortsveränderlichen Kran, also auch Fahrzeugkrane, muss zu diesem Zweck ein Krankontrollbuch angelegt werden. In das Krankontrollbuch muss die Kranführerin bzw. der Kranführer alle Mängel am Kran eintragen. Auch Mängel, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden, müssen eingetragen werden. Das Krankontrollbuch gibt dem Instandhaltungspersonal und einer Ablöseschicht wichtige Hinweise auf Mängel und ermöglicht dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin einen Teil der Aufsichtspflicht zu erfüllen, indem er bzw. sie sich durch Einsicht des Krankontrollbuches über den aktuellen technischen Zustand informiert und das Abstellen von Mängeln veranlasst.

DGUV Vorschrift 52, § 30 (3)

DGUV Grundsatz 309-009 "Krankontrollbuch"

Beauftragungen und Pflichtenübertragungen

Die Übertragung von Unternehmerverantwortung und besonderen Aufgaben muss dokumentiert werden. In Fahrzeugkranbetrieben müssen die Dokumentationen der o.g. Beauftragungen von Fachleuten bereitgehalten werden, z. B. für:

  • Fahrzeugkranführer und Fahrzeugkranführerinnen
  • Instandhaltungspersonal
  • Anschläger und Anschlägerinnen
  • Sachkundige
  • Einsatzplaner und Einsatzplanerinnen

Ein Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten finden Sie unter Punkt 2.12 der DGUV Regel 100-001.

Einen Muster-Befähigungsnachweis finden Sie im Anhang II der DGUV Regel 309-003.

Besondere Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Voraussetzung für die Aufnahme jeder Tätigkeit. Ausdrücklich verlangt wird eine besondere Gefährdungsbeurteilung für den Personentransport mit Kranen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch Gegenstand der Prüfung des hochziehbaren Personenaufnahmemittels vor dessen Inbetriebnahme, sprich seiner erstmaligen Verwendung (TRBS 2121 Teil 4, Pkt. 3).

Besondere Betriebsanweisungen

Besondere Betriebsanweisungen für den Einsatz von Kranen müssen aufgestellt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern, z. B. bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane (DGUV Vorschrift 52, § 34).

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