Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein elementares und zentrales Instrument für einen systematischen und wirksamen Arbeitsschutz.

Ein Mann füllt eine Checkliste aus.

Arbeitgeber bzw. Unternehmer sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) dazu verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen und Verbesserungen anzustreben.

Anhand der Gefährdungsbeurteilung muss die Unternehmensleitung:

  • Gefährdungen und Belastungen, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind, ermitteln
  • geeignete Schutzmaßnahmen ableiten und umsetzen
  • Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit kontrollieren und erforderlichenfalls nachsteuern

Bei diesem kontinuierlichen Prozess werden fortwährend die festgelegten Schutzmaßnahmen mit der tatsächlichen Betriebsrealität abgeglichen und angepasst.

Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung sowie die Ergebnisse sollen angemessen dokumentiert werden. Die Gefährdungsbeurteilung wird damit zur Grundlage allen betrieblichen Handelns in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Beurteilung soll je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen, wie z.B. Schwangere und Stillende oder Jugendliche, müssen zudem berücksichtigt werden. Laut MuSchG muss eine Beurteilung der Gefährdungen nach den besonderen Gesichtspunkten stets durchgeführt worden sein. Laut JArbSchG muss die diesbezügliche Beurteilung bereits vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen erfolgen.

Schutz von besonderen Beschäftigtengruppen bei der Arbeit

AusrufezeichenVerantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin. Unterstützt wird er bzw. sie bei dieser Aufgabe insbesondere durch die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung

Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die DGUV Vorschrift 1 regeln im Detail mit welchen Mitteln oder wie eine Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden soll. Der Prozessablauf einer Gefährdungsbeurteilung ist jedoch umfassend beschrieben.

Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung

  1. Gefährdungsbeurteilung vorbereiten
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen
  4. Schutzmaßnahmen festlegen (gemäß Rangfolge S-T-O-P)
    S (substituieren/ersetzen)
    T (technisch)
    O (organisatorisch)
    P (personenbezogen)
  5. Schutzmaßnahmen umsetzen
  6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist lediglich festgelegt, dass das Unternehmen, unabhängig von seiner Betriebsgröße, über geeignete Unterlagen verfügen muss.

Die Dokumentation soll beinhalten:

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
  • die abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen inkl. Zuständigkeiten und Terminen
  • das Ergebnis der Überprüfung sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen

Vorgaben zur Art der Unterlagen gibt es nicht. Unternehmer können die für ihren Betrieb am besten geeignete Unterlagenart verwenden und die Dokumentation beispielsweise in Papierform oder in digitaler Form durchführen.

Weitere Gesetze und staatliche Verordnungen

Neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordern weitere Gesetze und staatliche Verordnungen die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordung (LärmVibrationsArbSchV)
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Seearbeitsgesetz (SeeArbG)

Die hier aufgezählten Gesetze und Verordnungen können spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten. So müssen beispielsweise spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden. Dazu zählen unter anderem Schwangere und Stillende oder Jugendliche (s.o.). Für diese Personengruppen müssen teilweise andere Maßnahmen festgelegt und zusätzliche Vorgaben eingehalten werden. Dies soll auch aus der Dokumentation hervorgehen.

Handlungshilfen zum MuSchG sowie zum JArbSchG werden von den dafür zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern angeboten.

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