Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Alle Unternehmer, die Beschäftigte haben, sind verpflichtet, sich und ihre Beschäftigten beraten zu lassen – auch bei nur einem Mitarbeiter. Grundlage dafür ist das "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG), das am 1. Dezember 1974 in Kraft trat. Das Gesetz regelt vor allem die Pflicht der Unternehmer, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und definiert deren Aufgaben.

Betriebsarzt in der Sprechstunde

Das zuständige Bundesministerium verpflichtet nach diesem Gesetz die Berufsgenossenschaften, die sich daraus ergebenden gesetzlichen Anforderungen durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen. Dies erfolgt anhand der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) vom 1. Januar 2011. Sie legt die Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung fest. Der Unternehmer findet darin Anhaltspunkte, wie er mit der Unterstützung von Fachleuten eine sichere Arbeitsumgebung in seinem Unternehmen schaffen kann.

Zu diesen Fachleuten zählen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die als qualifizierte Berater in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für den Unternehmer tätig sind. Der Umfang ihrer Tätigkeit ist abhängig von der Branche und der Beschäftigtenzahl. Auch Kleinbetriebe müssen sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreuen lassen, haben aber die Wahl zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung.

Fachkraft für Arbeitssicherheit erklärt am Lkw
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Wer kann Betriebsarzt sein? Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Dies ist generell gegeben, wenn der Arzt die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmediziner" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führt. Diese Anforderungen an die Qualifikation eines Betriebsarztes sind in § 3 der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
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Regelbetreuung
Beratung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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Alternative Betreuung
Eine Möglichkeit für Unternehmer, die sich selbst verstärkt im Arbeitsschutz engagieren wollen.
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Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst

Die Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr mit bis zu 50 Mitarbeitern haben nach § 43 der Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Möglichkeit, sich durch den Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der BG Verkehr (ASD) beraten zu lassen. Der ASD bietet eine auf die Gewerbszweige der Berufsgenossenschaft zugeschnittene Beratung und Betreuung durch erfahrene Fachkräfte.

alle Infos zum ASD der BG Verkehr

Fällt die Entscheidung zugunsten eines anderen Betreuungsdienstes, sollte vorher geprüft werden, ob der gewünschte Dienstleister über die in den §§ 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) geforderte Fachkunde verfügt. 

mehr zum Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG

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