Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Wer kann Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt sein?
Der Unternehmer darf Ärztinnen und Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Dies ist generell gegeben, wenn die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" geführt wird. Diese Anforderungen an die Qualifikation sind in § 3 der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
Wer kann Fachkraft für Arbeitssicherheit sein?

Grundsätzlich können Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingeneure, Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker, Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister sowie Personen mit einem Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden, soforn sie die sicherheitstechnische Fachkunde entsprechend § 4 der DGUV Vorschrift 2 aufweisen.
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Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure |
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Berufliche Anforderung |
Die Person muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder sie muss einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben. |
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Zeitliche Anforderung |
Die Person muss zwei Jahre praktische Tätigkeit als Ingenieur aufweisen. |
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Fachliche Anforderung |
Die Personen müssen darüber hinaus einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Erfolg abgeschlossen haben. |
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Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul- / Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Fachkundevoraussetzungen. |
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oder
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Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker |
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Berufliche Anforderung |
Die Person muss eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben. |
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Zeitliche Anforderung |
Die Person muss zwei Jahre praktische Tätigkeit als Techniker aufweisen. |
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Fachliche Anforderung |
Die Personen müssen darüber hinaus einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Technikerprüfung mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und über die sicherheitstechnische Fachkunde verfügt. |
oder
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Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister |
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Berufliche Anforderung |
Die Person muss die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben. |
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Zeitliche Anforderung |
Die Person muss zwei Jahre praktische Tätigkeit als Meister aufweisen. |
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Fachliche Anforderung |
Die Personen müssen darüber hinaus einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und über die sicherheitstechnische Sachkunde verfügt. |
oder
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Weitere Professionen |
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Berufliche Anforderung |
Personen mit einem erfolgreichen Studienabschluss in Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft. |
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Zeitliche Anforderung |
Die Person muss mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit in einem Beruf ausgeübt haben, der das jeweilige Hochschulstudium voraussetzt. |
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Fachliche Anforderung |
Die Personen müssen darüber hinaus einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mit Erfolg abgeschlossen haben. |
Nachweis
DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
DGUV Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Regel 100-002 - Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- DGUV Regel 115-401 - Branche Bürobetriebe
- DGUV Information 250-012 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Telemedizin
- Aushang: Betriebsarzt/-ärztin in unserem Betrieb ist...
- Aushang: Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit (DIN A4)
- Aushang: Fachkraft für Arbeitssicherheit in unserem Betrieb ist...
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