Regelbetreuung
Im Rahmen der Regelbetreuung verpflichtet der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vertraglich, ihn und alle Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten.
Hierzu müssen der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitplätze des Unternehmens in ihrer Gesamtheit kennen. Sie analysieren die Arbeitsplätze inklusive aller mit der Tätigkeit notwendigen Arbeitsabläufe hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsgefahren. Die Fachleute können so Gefahrenpotentiale erkennen und daraufhin Methoden entwickeln, um bestehende Gefahren zu vermindern oder sogar ganz zu vermeiden. Zudem können sie die Umsetzung der Methoden sowie die Ergebnisse beobachten und gegebenenfalls zur Nachbesserung beitragen. Darüber hinaus sind Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen zusätzlich hinzuzuziehen. Die grundsätzlichen Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgeführt.
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Die ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) unterscheidet zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge.
Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern
Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern aus einer Grundbetreuung, die regelmäßig je nach Gewerbezweig alle drei bzw. alle vier Jahre wiederholt werden muss. Hierzu zählt die Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsplätze hinsichtlich ihrer Arbeits- und Gesundheitsgefahren durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht. Hinzu kommen anlassbezogene Betreuungen. Ausschlaggebend ist hierbei das Gefährdungspotenzial des jeweiligen Unternehmens. Mögliche Einsatzkriterien für die anlassbezogene Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt finden sich in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2.
Zur ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern
Für regelbetreute Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die Einsatzzeiten vorgegeben werden, und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb entsprechend der jeweiligen Erfordernisse selbst zu ermitteln ist.
Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) werden anhand des Hauptgewerbezweiges und der Mitarbeiterzahl ermittelt. Der Hauptgewerbezweig gibt Aufschluss darüber, in welche Betreuungsgruppe das Unternehmen einzuordnen ist (siehe "Zuordnung der Gewerbszweige der BG Verkehr zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung gemäß DGUV Vorschrift 2, Anlage 2" am Ende der DGUV Vorschrift 2). Die Einsatzzeiten für die drei Betreuungsgruppen III, II bzw. I wurden entsprechend der verschiedenen Gefährdungspotentiale festgelegt (siehe Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2).
Für einen Betrieb der Betreuungsgruppe II (1,5 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) mit beispielsweise 20 Mitarbeitern beträgt die Grundbetreuungszeit in der Summe (BA + Sifa) 30 Std./Jahr. Der Unternehmer verantwortet die sachgerechte und angemessene Aufteilung dieser Zeit auf den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei der Aufteilung der Zeiten ist zu berücksichtigen, dass je Fachdisziplin ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, erbracht werden müssen.
Ermittlung des Betreuungsumfangs entsprechend der DGUV Vorschrift 2
Mit Hilfe einer makro-unterstützten Excel-Tabelle können Sie die Einsatzzeiten des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die im Rahmen der Grundbetreuung erbracht werden müssen, entsprechend der betrieblichen Aufgabenfelder gewichten und aufteilen (Tabellenblatt "GB + Gewicht").
Darüber hinaus kann der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung entsprechend der jeweiligen Aufgabenfelder dokumentiert und festgelegt werden (Tabellenblatt "bs Betreuung").
Wir empfehlen Ihnen, die Excel-Dateien vor der Nutzung in einem persönlichen Ordner zu speichern.
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (bisher BGV A2)
- DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (bisher GUV-V A2)
- DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention
- DGUV Regel 115-401 - Branche Bürobetriebe
- Aushang: Betriebsarzt/-ärztin in unserem Betrieb ist...
- Aushang: Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit (DIN A4)
- Aushang: Fachkraft für Arbeitssicherheit in unserem Betrieb ist...
- Regelwerk kompakt - Arbeitgeberpflichten
- Regelwerk kompakt - Pflichtenübertragung
- alle Medien
Artikelaktionen