Regelbetreuung

Beratung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Im Rahmen der Regelbetreuung verpflichtet der Unternehmer Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit vertraglich, ihn und alle Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten.

Fachkraft erklärt etwas einem Mitarbeiter im Paketdepot

Hierzu müssen der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitsplätze des Unternehmens in ihrer Gesamtheit kennen. Sie analysieren die Arbeitsplätze inklusive aller mit der Tätigkeit notwendigen Arbeitsabläufe hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsgefahren. Die Fachleute können so Gefahrenpotenziale erkennen und daraufhin Maßnahmen und Methoden entwickeln, um bestehende Gefahren zu vermindern oder sogar ganz zu vermeiden. Zudem können sie die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Ergebnisse beobachten und gegebenenfalls zur Nachbesserung beitragen. Darüber hinaus sind sie bei besonderen Anlässen zusätzlich hinzuzuziehen. Die grundsätzlichen Aufgaben des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgeführt.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge.

Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten

Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht für kleinere Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitenden aus der Unterstützung bei der Erstellung oder Aktualisierung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung, die regelmäßig spätestens nach drei Jahren wiederholt werden muss. Hierbei muss der Sachverstand von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der oder die Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Fachgebietes hinzuzieht. Hinzu kommen anlassbezogene Betreuungen. Mögliche Einsatzkriterien für die anlassbezogene Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin finden sich in der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2.

§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz "Aufgaben der Betriebsärzte"

§ 6 Arbeitssicherheitsgesetz "Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsoge (ArbMedVV)

Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten

Für regelbetreute Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung aus zwei Bausteinen: der Grundbetreuung, für die Einsatzzeiten vorgegeben werden, und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb entsprechend der jeweiligen Erfordernisse selbst zu ermitteln ist.

schematische Darstellung des Betreuungsmodells

Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung (Std./Jahr pro Beschäftigtem/-r) werden anhand des Hauptgewerbszweiges (Betriebszweck) und der Mitarbeiterzahl ermittelt. Teilzeitbeschäftigte mit bis zu durchschnittlich 20 Stunden pro Woche werden hierbei mit dem Faktor 0,5, Teilzeitbeschäftigte mit darüber hinaus gehenden durchschnittlichen Wochenstunden mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt. 
Der Hauptgewerbszweig gibt Aufschluss darüber, in welche Betreuungsgruppe das Unternehmen einzuordnen ist. Die Einsatzzeiten für die drei Betreuungsgruppen III, II bzw. I wurden entsprechend der verschiedenen Gefährdungspotenziale festgelegt (siehe Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 sowie Zuordnung der Gewerbszweige).

Für einen Betrieb der Betreuungsgruppe II (1,5 Std./Jahr pro Beschäftigtem/-r) mit beispielsweise 20 Beschäftigten beträgt die Grundbetreuungszeit in der Summe (Betriebsarzt + Sifa) 30 Std./Jahr. Der Unternehmer verantwortet die sachgerechte und angemessene Aufteilung dieser Zeit auf den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei der Aufteilung der Zeiten ist zu berücksichtigen, dass je Fachdisziplin ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung erbracht werden muss.

Die betriebsspezifische Betreuung orientiert sich konsequent am betrieblichen Bedarf. Ein Verfahren zur Ermittlung des Umfangs ist in der DGUV Regel 100-002 beschrieben.

Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2

Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV Regel 100-002

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