Lithiumbatterien
Weder die mobile Kommunikationstechnik noch die Elektromobilität sind ohne leistungsstarke Batterien denkbar. Aktuell weit verbreitet sind Lithium(-ionen-)haltige Batterien und Akkumulatoren in verschiedenen Typen und mit diverser chemischer Zusammensetzung. Im Folgenden werden alle Typen unter der Kurzbezeichnung Lithiumbatterien zusammengefasst.
Die großen Leistungsstärken der Lithiumbatterien werden durch Modulkombinationen aus Einzelzellen mit jeweils etwa 3,6 V Nennspannung erreicht. Die Funktion der Module wird durch Batteriemanagementsysteme und andere Schutzmechanismen gewährleistet. Bei sachgemäßem Umgang gelten intakte Lithiumbatterien als sicher.

Gefahren von Lithiumbatterien
- Brand (häufigste Gefahr)
- Elektrische Gefahr: Kurzschluss
- Chemische Gefahr: Auslaufen ätzender bzw. korrosiver Flüssigkeiten
Typisches Brandereignis einer Lithiumbatterie
Der gefürchtete thermal runaway beginnt mit Ausgasen der Batterie und führt im Anschluss zu einem Brand. Auslöser können sein:
- Mechanische Belastungen
- Elektrische Fehler
- Thermische Einwirkungen
Ist der Ladezustand der Batterie gering (unter 30 % SOC), findet nur das Ausgasen statt. Doch können diese giftigen Gase explosive Gemische bilden, die verzögert reagieren.
Lagerung
Zur sicheren Bereitstellung und Lagerung von Lithiumbatterien in Produktions- und Lagerbereichen gibt es ein Merkblatt des Verbandes der Schadensversicherer VdS 3103:2019-06(03). Hier werden die Batterien nach Lithiumgehalt, Gewicht und Leistung in drei Kategorien eingeteilt.
Wichtigste Grundregeln im Umgang mit Lithium-Batterien
- Kurzschlüsse der Batterien müssen jederzeit auch bei Lagerung und Transport sicher vermieden werden, z. B. durch das Abkleben der Pole mit nicht leitendem Material oder durch Einzelverpackung in Kunststoffbeuteln.
- Ladestationen sind außerhalb von Lagern einzurichten.
- Defekte Batterien müssen vor dem Transport im Freien in sicherem Abstand oder im Brandabschnitt untergebracht werden. Anweisungen werden dazu vom Hersteller gegeben, z. B. verunfallte Elektrofahrzeuge werden in den Werkstätten für mindestens 5 Tage in Quarantäne gestellt.
- Das Standardverfahren bei Bränden einzelner Zellen in Modulen besteht im Fluten mit Wasser in Tauchbecken. Entsorgung von kontaminiertem Lösch-/Kühlwasser darf nur durch eine Fachfirma erfolgen.
Transportrecht
Im ADR 2025 orientieren sich die Gefahrgutregelungen einerseits an der Warenbezeichnung und andererseits an den Lebensphasen der Batterien.
Klassifizierung von Lithiumbatterien
Im ADR werden Handelswaren, die Lithiumbatterien enthalten, nach ihrer Warenbeschreibung eingestuft:
- UN 3090 Lithium-Metall-Batterien
- UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt
- UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
- UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstungen verpackt
- UN 3171 batteriebetriebenes Fahrzeug oder Gerät
- UN 3166 Hybridfahrzeug
- UN 3536 Lithium-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten verpackt
Pro Klassifizierungseintrag muss noch die passende Sondervorschrift SV sowie die passende Verpackungsanweisung P oder LP ausgewählt werden. Eine Auswahl häufiger Kombinationen zeigt die Grafik Lithiumbatterien nach Lebensphasen. Nicht enthalten sind die Regelungen, die den Transport von Prototypen und Kleinserien vor einer im allgemeinen durchzuführenden UN-Prüfung nach 2.2.9.1.7 betreffen.
Klein |
Standard |
Recycling |
Defekt |
Kritisch defekt |
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Nicht mehr zur Nutzung geeignete Batterien
Batterien, die sich nicht mehr voll aufladen lassen und deshalb für den Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, enthalten noch Restenergien.
Auch ist der Lithiumanteil immer noch vorhanden und kann gefährlich reagieren. Die Hersteller geben Hilfestellungen, wie man unterscheidet, ob die Batterie / das Modul zur Entsorgung bzw. zum Recycling befördert werden soll oder defekt oder sogar kritisch defekt ist. Die Verantwortung für die richtige Einstufung liegt aber beim Versender. Gemäß Batteriegesetz müssen Händler Batterien der Verbraucher zurücknehmen. In der Folge sind sie dann Versender oder Auftraggeber des Absenders für die in ihrem Geschäft anfallenden Batterien.
Kritisch defekte Batterien
Kritisch defekt bedeutet, dass mit einem "Durchgehen" der Batterie unter normalen Beförderungsbedingungen (Erschütterungen auf holprigen Straßen oder Vollbremsung) zu rechnen ist. In diesem Fall kann ein Brand auch nicht als Unfall gewertet werden, da das Ereignis vorhersehbar war. Für solche Transporte muss nach Sondervorschrift SV376 die Zustimmung des BAM eingeholt werden. Auch die Verpackungen müssen besonders strengen Vorschriften genügen P911 bzw. LP906 mit Verpackungsgruppe I "plus".
Wichtig: Aktuelles ADR nutzen!
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