Gefahrgutverpackungen

Die Verpackungsgruppe ist ein Maß für die Gefährlichkeit des Inhaltes innerhalb einer Gefahrgutklasse. Alle gefahrgutrechtlich verlangten Anforderungen an Verpackungen dienen dem Ziel, ein Austreten des enthaltenen Gefahrgutes zu vermeiden. Gelingt das nicht, entstehen Unfallgefahren durch das Austreten von z. B. entzündbaren, ätzenden oder giftigen rieselfähigen Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen.

viele Fässer

Aufgaben der Verpackung

Durch die Verpackung wird das Gefahrgut

  • in die vom Kunden benötigten Menge portioniert,
  • in der Beförderungskette leichter und sicherer zu handhaben
  • und vor Umwelteinflüssen unter normalen Beförderungsbedingungen geschützt.

Diese Aufgaben können von der Verpackung nur geleistet werden, wenn die Verpackung den jeweiligen Gefahrguteigenschaften genügen kann.

Verpackungsgruppe als Maß für Gefährlichkeit

In der Tabelle A im Kapitel 3.2 ADR werden für jede UN-Nummer geeignete Verpackungstypen vorgeschrieben. Gelegentlich gibt es auch Mehrfacheinträge unter einer UN-Nummer, die sich durch die Verpackungsgruppe unterscheiden. Die Verpackungsgruppe ist ein Maß für die Gefährlichkeit des Gefahrgutes innerhalb einer Gefahrgutklasse. Verpackungen werden in ihrer Bauart geprüft und für bestimmte Verpackungsgruppen zugelassen.

Gefahr Verpackungsgruppe Packmittel-Eignung X Packmittel-Eignung Y Packmittel-Eignung Z

Hoch

VG I

(+)

(-)

(-)

Mittel

VG II

(+)

(+)

(-)

Gering

VG III

(+)

(+)

(+)

Zugelassene Verpackungen

Verpackungen für Gefahrgut können aus einer Vielzahl von Materialien in Formen wie Kisten, Säcken, Big Bags, Kanistern, Fässern, IBCs, Gasflaschen und anderem mehr bestehen. Auch zusammengesetzte bzw. Kombinations-Verpackungen sind möglich. Bauartgeprüfte und amtlich zugelassene Verpackungen erkennen Sie an einer speziellen Codierung, beginnend mit dem UN-Symbol (kleines u und kleines n untereinander in einem Kreis).

Element Bedeutung

1H2

Fass aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel

X

Eignung X für VG I, II, III

61

Bruttohöchstmasse 61 kg

S

Für feste Stoffe (solid)

17

2017 gefertigt, Monatsangabe muss an anderer Stelle sein

D

zugelassen in D durch

BAM9815-M

Bauartprüfung durch BAM mit Registrierungsnummer

Sonderregelungen für kleine Mengen bestimmter Güter

Für Transporte in freigestellten Mengen E oder in begrenzten Mengen LQ werden Verpackungsgrößen pro Innenverpackung auf UN-Nummer bezogen vorgeschrieben. Für die Außenverpackung nach E bzw. LQ gibt es ebenfalls Maximalgrößen und besondere Kennzeichnungspflichten (vgl. Kapitel 3.5 und 3.4 ADR). 

Sichere Umverpackung

Zur schnelleren Handhabung können mehrere Versandstücke in zugelassenen Gefahrgutverpackungen in einer handelsüblichen Umverpackung zusammengefasst werden. Jedes Versandstück muss an sich so gekennzeichnet sein, dass es einzeln versandt werden könnte. Jedes nicht sichtbare Kennzeichen muss außen auf der Umverpackung zusätzlich angebracht werden und auch das Kennzeichen “UMVERPACKUNG”. Dabei ist stets darauf zu achten, dass alle Versandstücke, z. B. auf einer Palette, gut fixiert sind und nicht verrutschen können.

Verpackungen aus Kunststoff

Kunststoffbehälter werden wegen der geringeren Zerbrechlichkeit anderen Behältern vorgezogen. Doch Kunststoffe können durch Licht und Wärme wie viele Chemikalien altern und dann brüchig werden. Kunststoffverpackungen sind nur maximal 5 Jahre für den Gefahrguttransport zugelassen. Das gilt auch für Reservekanister im Pkw und Kunststoffblasen in IBCs. Deshalb ist auf Gefahrgutkunststoffbehältern immer das Herstellungsjahr in der Zulassungsnummer und der Herstellungsmonat in einer Kunststoffuhr angegeben.

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