Versandstücke

Versandstücke können verpacktes Gefahrgut oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen sein. Nicht als Gefahrgut deklarierte Versandstücke kommen ebenfalls vor. Schwierig kann der Umgang mit überraschend freigesetztem Gefahrgut besonders dann werden, wenn keine festgelegten und eingespielten Verfahrensweisen mit Gefahrgut existieren.

Ist ein Gefahrgut in seine Verpackung eingefüllt und sicher verschlossen, so spricht man im Gefahrgutrecht von Versandstück.

Die Größen sind genau so vielfältig wie die Formen und Materialien der Verpackung. Von Laborproben über Pakete, Intermediate Bulk Container (IBC) und Gasflaschen zu unverpackten Gegenständen wie Maschinen mit gefährlichen Betriebsmitteln ist alles möglich.

Kennzeichnung von Versandstücken

Grundsätzlich sind Gefahrgutumschließungen mit UN-Nummer, z. B. UN1203, und Gefahrzetteln und ggf. weiteren erforderlichen Kennzeichen, z. B. umweltgefährlich, zu kennzeichnen. Größe der Kennzeichen und ihre Anzahl (je eins auf verschiedenen Seiten) richtet sich nach der Größe und Art des Versandstückes. Alle Vorschriften des Kapitels 5.2 ADR dienen dazu, auf mögliche Unfallgefahren hinzuweisen.

Ladungssicherung ist wichtig

Eine Beschädigung der Gefahrgutumschließung muss mit allen Mitteln verhindert werden. Deshalb müssen Behälter sowohl innerhalb des Packstückes als auch das Versandstück an sich gegen Verrutschen und unzulässige Belastung geschützt werden. (Stapelhöhe beachten!)

Flüssigkeitsbehälter ist umgekippt und läuft aus

Beachten von Ausrichtungspfeilen

Bei bestimmten Versandstücken müssen die Behälter stets aufrecht transportiert werden, damit flüssige gefährliche Güter nicht auslaufen können, weil in diesen besonderen Fällen die erforderlichen Verschlüsse nicht absolut dicht sein dürfen. An solchen Versandstücken und Gegenständen müssen deshalb zwei Mal Ausrichtungspfeile außen an gegenüberliegenden Seiten angebracht werden. Solche Versandstücke sind

  • zusammengesetzte Verpackungen mit Flüssigkeiten in der (nicht bauartgeprüften) Innenverpackung bei Transporten von begrenzten Mengen
  • Einzelverpackungen, die Lüftungseinrichtungen besitzen
  • Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
  • Maschinen oder Geräte, die flüssiges Gefahrgut enthalten, wenn sichergestellt werden muss, dass das Gefahrgut in der vorgesehenen Lage verbleibt (siehe Sondervorschrift 301 Kapitel 3.3 ADR)

HinweisMerke:

Ausrichtungspfeile sind auch bei Kommissionier- und Umschlagstätigkeiten, z. B. in Paketverteilzentren zu beachten. Versandstücke mit Gefahrgutlabel und Ausrichtungspfeilen dürfen daher nicht über Förderbänder mit Übergängen durch Kippen der Packstücke laufen oder anderen Kipp-Gefahren ausgesetzt werden.

Zusammenpackung

Werden mehrere verschiedene Gefahrgüter in einer Außenpackung zusammengestellt, so spricht man von Zusammenpackung.

Dabei gilt

  • Die einzelnen Gefahrgüter dürfen nicht mit einem anderen im Versandstück auf gefährliche Weise reagieren (siehe 4.1.1.6 ADR)
  • Im Allgemeinen dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.
  • Besonderheiten werden in den Sondervorschriften MP1–MP23 in 4.1.10.4 ADR festgelegt.
  • Für explosive und radioaktive Güter gelten besondere Regeln.
  • Das Versandstück muss mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden, siehe 5.1.4 ADR

Zusammenladeverbote

Werden mehrere Versandstücke mit je einem Gefahrgut zusammen auf ein Fahrzeug geladen, spricht man von Zusammenladung.

  • Prinzipiell dürfen Versandstücke mit verschiedenen Gefahrzetteln nicht auf ein Fahrzeug geladen werden, es sei denn, es ist nach den in 7.5.2 ADR angeführten Tabellen zulässig!
  • Besonders strenge Begrenzungen der Menge bestehen beim Verladen von Explosivstoffen, siehe 7.5.5 ADR. Dabei müssen auch begrenzte Mengen berücksichtig werden, siehe 7.5.2.4 ADR.

Trennung giftiger und ansteckungsgefährlicher Produkte von Lebens-, Nahrungs- und Futtermitteln

Sowohl Versandstücke wie auch leere ungereinigte Verpackungen mit Gefahrzetteln der Klassen 6.1 und 6.2 sowie bestimmter UN-Nummern der Klasse 9 zu Asbest, PCB und genetisch veränderten Mikroorganismen dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Lebensmittel enthalten, übereinandergestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden.

Versandstücke mit Kühlung durch Trockeneis

Lebensmittel und pharmazeutische Produkte / Biostoffe werden immer öfter beim Versand durch Trockeneis gekühlt. Aus diesen Paketen wird ständig Kohlendioxid abgegeben, was erstickend wirkt. Aus einem Kilogramm Trockeneis entstehen etwa 500 Liter Kohlendioxidgas.

Weitere Gefahren beruhen auf Erfrierungen an Kontaktstellen bei Berührung oder Verschlucken sowie der Berstgefahr, falls die Verpackung (zu) dicht ist. Informieren Sie sich umfassend über anzuwendende Schutzmaßnahmen. Transporte im Fahrerraum sind lebensgefährlich.

Beladen von Gefahr(-Stück-)Gut

Beachten Sie und Ihre Beschäftigten deshalb folgende Punkte:

  • Nur Versandstücke laden, deren Verpackung keine Anhaftungen aufweist und nicht beschädigt ist.
  • Aufrichtungspfeile und Stapelhöhe bzw. Stapellast beachten
  • Versandstücke mit giftigen Produkten oder Bioproben (möglicherweise ansteckungsgefährlich) von Lebens- und Futtermitteln getrennt halten
  • Auf gute Ladungssicherung achten!

Entladen von Gefahr(-Stück-)Gut

Neben den Regeln für gute und sichere Lagerung gilt:

  • Laderäume nicht betreten, wenn ausgelaufene Flüssigkeiten oder Gerüche bemerkt werden. Identifizieren Sie erst den Stoff und leiten Sie dann entsprechende Maßnahmen ab.
  • Eine Entladung beschädigter Behälter nur unter festgelegten Sicherheitsvorkehrungen durchführen. So gibt es spezielle Bergungsverpackungen und Auffangwannen.
  • Sammelpunkte und Notausrüstung gut ausschildern, sodass sich auch betriebsfremde Fahrer im Notfall schnell orientieren können.

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