Mögliche Chrom(VI)-Exposition

Gelbliche Ablagerungen oder Anhaftungen auf Edelstahl, die beispielsweise bei der Abisolierung von Dämmmaterialien oder an der Kontaktstelle von chromlegiertem Stahl und Montagepasten auftreten, sind ein Hinweis auf mögliche Chrom(VI)-Kontaminationen. Die Ablagerungen werden manchmal mit Schwefel-Verbindungen verwechselt, dabei kann es sich aber um gesundheitsschädliche Chrom(VI)-Verbindungen (Chromate, wie zum Beispiel Calciumchromat) handeln.
Gesundheitliche Relevanz von Chrom(VI)
- Chrom(VI)-Verbindungen sind giftig und krebserregend (Kat. 1B).
- Die Exposition wirkt atemwegsirritierend und hautsensibilisierend (inhalative und dermale Aufnahme möglich).
- Anhaltende Exposition kann zu Lungenkrebs führen.
Voraussetzungen für die Entstehung von Chrom(VI)-Verbindungen
- hoher Chrom-Anteil im Stahl (z. B. V2A: 17–19 %)
- Kontakt zu alkali- und erdalkalimetallhaltigen Oxiden (z. B. Calciumoxid) in Montagepasten oder Dämmungen
- hohe Stahltemperaturen (ca. 350–800 °C)
- atmosphärischer Sauerstoff und Luftfeuchtigkeit nahe der Stahloberfläche
Insbesondere bei folgenden Tätigkeiten sind Expositionen nicht auszuschließen:
- Arbeiten an Industrieisolierungen von Kraftwerken und Biogasanlagen (Blockheizkraftwerken)
Informationen der BG ETEM: Mögliche Chrom(VI)-Exposition
Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU: WINGIS Online - Arbeiten an thermisch belasteten Edelstahl-Komponenten, die mit Montagepasten behandelt wurden, z. B. Flugzeugturbinen
Ob auch Arbeiten an Isolierungen von thermisch belasteten Edelstahl-Komponenten in Maschinenräumen im Rahmen von Tätigkeiten auf Schiffswerften und an Automotoren im Rahmen von Tätigkeiten in Kfz-Werkstätten zu relevanten Expositionen führen können, ist Gegenstand von Untersuchungen der BG Verkehr.
Schutzmaßnahmen
Wenn bei Tätigkeiten an Komponenten, bei denen die oben beschriebenen Faktoren zusammenkommen, chromathaltiger Staub freigesetzt werden oder Hautkontakt auftreten kann, muss die TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" beachtet werden.
Chromat-Stäube dürfen nicht verteilt, aufgewirbelt oder abgeblasen werden. Anhaftungen und Ablagerungen auf Verdachtsflächen dürfen nicht ohne Schutzmaßnahmen beseitigt werden. Sie dürfen beispielsweise nicht mit einer Drahtbürste bearbeitet werden.
Welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ob arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist und ob ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis erfolgen muss, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.
Messungen
Beratung oder Abstimmung zu möglichen Messungen
Weiterführende Informationen
Informationen der BG ETEM: Mögliche Chrom(VI)-Exposition
Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU: WINGISonline
TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen"
Hinweis
Letzte Aktualisierung: 08/2026
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