Lagerung

Gefahrstoffe so zu lagern, dass damit für Mensch und Umwelt keine Gefahren verbunden sein können, ist eine Aufgabe, mit der alle Branchen der BG Verkehr zu tun haben. Die relevanten Handlungsfelder von der Gefährdungsbeurteilung über allgemeine Schutzmaßnahmen bis hin zu besonderen Schutzmaßnahmen für spezielle Gefahrstoffe sind vorrangig in der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" dargestellt.

Gesetzliche Grundlagen

"(1) TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

  • Ein- und Auslagern,
  • Transportieren innerhalb des Lagers,
  • Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags."

aus TRGS 510, Anwendungsbereich

Gabelstapler hebt Fässer vom Regal

Wenn Gefahrstoffe gelagert werden, so hängen die Maßnahmen nach TRGS 510 von der Lagerklasse der Produkte und der gelagerten Menge ab.

Wird ein Lager länger als 6 Monate betrieben, so muss neben der TRGS 510 auch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) umgesetzt werden.

Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Gefährdungen können sich ergeben durch:

  • Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Stoffe
  • Menge der gelagerten Stoffe
  • Art der Lagerung
  • Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
  • Arbeits- und Umgebungsbedingungen
  • unzureichende Information der Beschäftigten

Zusammenlagerung

Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. Daher werden zu lagernde Stoffe und Gemische anhand verschiedener Gefahrenmerkmale in verschiedene Lagerklassen (LGK) eingeteilt.

In der Zusammenlagerungstabelle TRGS 510, Anlage 4 ist für jede Lagerklasse eine Kennzeichnung enthalten woraus erkennbar ist, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen Lagerklassen möglich ist, oder ein Zusammenlagerungsverbot besteht.

Informationen zur Lagerung aus dem Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblätter sind Dokumente mit Informationen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen. Sie liefern dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen zur Identität des Produktes, mögliche auftretende Gefährdungen, sichere Handhabung und Lagerung sowie Maßnahmen zur Prävention und im Gefahrenfall.  Der Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblattes enthält Informationen über die sichere Handhabung und die Lagerung, um potenzielle Störfälle zu vermeiden.

Lagerung in Schränken

Chemikalienschränke eignen sich für die Lagerung kleiner Mengen. Ein Chemikalienschrank (bis ca. 200 kg bzw. 200 l) ohne weitere Brandschutzqualitäten ist geeignet zur Lagerung nicht brennbarer Gefahrstoffe, die nicht unter Nr. 5 der TRGS 510 fallen. Gefahrstoffe, die unter Nr. 5 der TRGS 510 fallen, können ebenfalls in diesen Schränken gelagert werden, sofern durch eine Gefährdungsbeurteilung die Eignung nachgewiesen wurde.

Akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe (ehemals sehr giftige und giftige Stoffe) sind in abschließbaren Schränken zu lagern.

Ein abschließbarer Sicherheitsschrank gemäß Anforderung DIN EN 14470-1 mit bauartzugelassener Auffangwanne (ab 100 Liter Lagervolumen) in F30 bis weniger als F90-Ausführung mit Entlüftung, selbst schließenden Türen, ist geeignet zur Lagerung brennbarer Gefahrstoffe.

Zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten ist Anlage 3 der TRGS 510 zu beachten.

Sonstiges

Betreiberinnen und Betreiber eines Lagers sind verpflichtet, das Lager regelmäßig zu kontrollieren. Dabei ist zu prüfen, ob Stoffe ausgelaufen sind, die Auffangbehälter gefüllt sind, die Lüftungseinrichtung funktionieren etc. Mängel sollten unverzüglich beseitigt werden.

Es sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben. Das Unternehmen hat diese befugten Personen zu benennen und regelmäßig zu unterweisen. Auf das Zugangsverbot ist mit den Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“ deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

Ausführliche Informationen finden Sie in den folgenden DGUV-Informationen:

DGUV Information 213-084 – Lagerung von Gefahrstoffen (Merkblatt M 062)

DGUV Information 213-085 – Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen (Merkblatt M 063)

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