Gefahrstoffmessungen am Arbeitsplatz

Die Gefahrstoffverordnung fordert den Arbeitgeber die Unternehmerin bzw. den Unternehmer auf, zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition erfolgen.

Messgerät neben einem Entsorgungsfahrzeug

Die Ermittlung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Aufgabe der Unternehmerin oder des Unternehmers. Die Anforderungen an die sachgerechte Erfüllung der Ermittlungs-, Überwachungs- und Dokumentationsaufgaben im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV in Abhängigkeit von den betriebsspezifischen Verhältnissen sind in der TRGS 400 und der TRGS 402 festgelegt. Diese Anforderungen richten sich an das Unternehmen und die in seinem Auftrag tätig werdenden Personen. Es muss sicher gestellt sein, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden (z. B. Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) überprüft werden. Ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer aus sachlichen oder personellen Gründen nicht in der Lage, eine messtechnische Überwachung selbst vorzunehmen, so kann sie bzw. er eine geeignete Stelle außerhalb seines Unternehmens beauftragen.

Verzeichnis der akkreditierten Messstellen und Prüflaboratorien

Arbeitsplatzmessungen in Mitgliedsunternehmen können auch durch die Aufsichtsperson veranlasst und durch den Messtechnische Dienst der BG Verkehr durchgeführt werden. Die Messstellen der Unfallversicherungsträger, die im Messsystem Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (MGU) zusammengeschlossen sind, führen Messungen in Erfüllung ihres Präventionsauftrages nach § 19 SGB VII durch und nicht auf Basis der GefStoffV. Das MGU erfüllt die für die Aufgabenstellung notwendigen formalen und fachlichen Kriterien, indem es für seine Arbeit insbesondere auch die Anforderungen an Messstellen gemäß Gefahrstoffverordnung zugrunde legt.

Bei Fragen zu Gefahr- und Biostoffen sowie zu möglichen Messungen durch den Messtechnischen Dienst wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Aufsichtsperson.

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