Schutzmaßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen
Die wichtigste technische Maßnahme ist der Einsatz eines technisch sicheren Kranes. Ein Autokran wird allgemein verwendungsbereit vom Hersteller an den Betreiber geliefert, ein Lkw-Ladekran vom Fahrzeugaufbauer. Der Kran muss entsprechend der Vorgaben der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gestaltet sein. Wendet der Hersteller bei der Gestaltung seines Produktes europäische, harmonisierte Normen an, kann er davon ausgehen, dass die Sicherheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie erfüllt sind. Die entscheidende Handlungsmöglichkeit des Betreibers besteht vor und bei der Beschaffung des Kranes: Achten Sie darauf, dass der Kran diese Anforderung erfüllt!
Lastmomentbegrenzung (LMB):
Auch bei der Beschaffung von Lkw-Ladekranen mit geringerer Tragfähigkeit muss darauf geachtet werden, dass eine LMB vorhanden und funktionsfähig ist. Wenn der Kran eine Last von 1000 kg Masse oder mehr heben kann oder das Lastmoment 40 000 Nm erreicht oder überschreitet, ist die LMB vorgeschrieben und erforderlich. Eine geringere Tragfähigkeit anzugeben, als tatsächlich vorhanden ist, um den Verzicht auf die LMB zu begründen, erfüllt nicht die Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Der sichere Zustand des Kranes muss über seine gesamte Betriebszeit durch Instandhaltung und Prüfung erhalten werden. Diese Verantwortung liegt beim Betreiber.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Die organisatorischen Maßnahmen beginnen mit dem Erhalten der technischen Sicherheit des Kranes über seine komplette Betriebszeit. Dazu ist Instandhaltung gemäß den Vorgaben des Herstellers erforderlich und die wiederkehrenden Prüfungen gemäß dem berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Regelwerk.
Die organisatorischen Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind dabei nicht vorrangig als zusätzliche Maßnahmen zu verstehen, sondern als integrierter Bestandteil der Planung und Führung des Betriebes. Einsatzplanung und Arbeitsvorbereitung müssen Anforderungen aus Praxis und Regelwerk gleichermaßen berücksichtigen.
Dazu werden Planung, Betriebsführung und Ausführung eng miteinander verknüpft. Eine offene und wirksame Zusammenarbeit zwischen Einsatzplanung, Führungsperson und Kranführer bzw. Kranführerin ist erforderlich, um schnell auf sich verändernde Situationen zu reagieren und aus Fehlern systematisch zu lernen. Fehler dürfen nicht verborgen werden, sie müssen intern sachgerecht ausgewertet werden.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Kranführer bzw. Kranführerin, Einweiser bzw. Einweiserin und Anschläger bzw. Anschlägerin sind die Personen auf der Baustelle. Sie handeln unmittelbar und sind unmittelbar von Zwischenfällen betroffen. Entsprechend müssen sie ausgestattet werden: mit den grundsätzlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zum Ausführen ihrer Tätigkeit (Ausbildung), mit den speziellen Kenntnissen zu den eingesetzten Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren (Betriebsanweisung, Einweisung, Unterweisung), zu den besonderen Gegebenheiten an der Einsatzstelle und zu zusätzlichen Sicherheitsregelungen des Auftraggebers (Betriebsanweisung, Unterweisung). Außerdem müssen sie mit den erforderlichen und geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet werden. Beim Betrieb von Kranen sind das mindestens Schutzhelm, Schutzhandschuhe und Schutzschuhe (S3). Das Tragen deutlich sichtbarer Arbeitskleidung kann zudem ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sein.
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