Beschaffen und Bereitstellen geeigneter Fahrzeuge

Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, unterliegen einem amtlichen Genehmigungsverfahren. Sie müssen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) entsprechen und für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen sein. Dies weist der Halter bzw. die Unternehmerin oder der Unternehmer mit der Zulassungsbescheinigung nach. Bestimmte Fahrzeuge können jedoch zulassungsfrei betrieben werden.

Lkws nebeneinander

Verkehrsrechtliche Vorschriften

Die verkehrsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen überwiegend die Voraussetzungen, die für einen sicheren Fahrbetrieb erforderlich sind. Die Verkehrssicherheit ist selbstverständlich auch aus Sicht der Unfallverhütung eine wichtige Eigenschaft der Fahrzeuge. Gleichzeitig muss ein Fahrzeug auch arbeitssicher gebaut sein, damit das Personal beim Tätigwerden am stehenden Fahrzeug ausreichend geschützt ist. Ca. 80 Prozent der Arbeitsunfälle ereignen sich nämlich beim Arbeiten an Fahrzeugen und lediglich ca. 20 Prozent während des Fahrbetriebes, wobei letztere durchschnittlich zu deutlich schwereren Verletzungen führen.

Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

Damit an den Fahrzeugen sicher gearbeitet werden kann, müssen diese die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70) erfüllen. Sicherlich muss ein Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darauf achten, dass er nur betriebssichere (verkehrs- und arbeitssichere) Fahrzeuge in Verkehr bringt. Der Bereich Arbeitssicherheit wird jedoch nicht von den amtlichen Genehmigungsverfahren erfasst. Dieser muss von den Herstellern eigenverantwortlich beachtet werden. Deshalb empfiehlt es sich, die Erfüllung der Anforderungen nach DGUV Vorschrift 70 in die Bestellung mit aufzunehmen.

Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Einsatz

Fahrzeuge, die nur für den innerbetrieblichen Einsatz gebaut wurden, unterliegen der Maschinenverordnung (9. ProdSV) und müssen dem Anhang I der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG entsprechen. Das bedeutet, dass der Hersteller an jedem Fahrzeug eine CE-Kennzeichnung anbringen und eine EG-Konformitätserklärung mitliefern muss.

An- bzw. aufgebaute Maschinen, wie z. B. Ladekrane und Ladebordwände fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (9. ProdSV). Somit muss auch an jeder dieser Maschinen eine CE-Kennzeichnung vorhanden sein und eine EG-Konformitätserklärung mitgeliefert werden.

Geeignete Fahrzeuge

Obwohl ein Fahrzeug die Vorschriften erfüllt, kann es für die Benutzung im Einzelfall nicht geeignet sein.

Faktoren, die die Eignung eines Fahrzeuges bestimmen, sind z. B.

  • die Art, die Eigenschaft, das Gewicht, die Schwerpunktlage und die Abmessung der zu transportierenden Ladung
  • die zu befahrenden Bereiche, z. B. winterliche Straßen, Gelände, innerhalb geschlossener Räume
  • der beabsichtigte Be- und Entladevorgang, z. B. Befahren der Fahrzeuge mit Gabelstaplern
  • ob die Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden
  • Anzahl der mitfahrenden Personen
  • Umweltbedingungen, z. B. Hitze, Abgase

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wählt die Unternehmerin oder der Unternehmer die Fahrzeuge aus und stellt sie für den Beschäftigten bereit.

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