Betriebliche Arbeitsschutzorganisation

Als Unternehmerin bzw. Unternehmer sind Sie verantwortlich für die Organisation von Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Bitte nehmen Sie diese Verpflichtung ernst, Ihre Beschäftigten werden es Ihnen danken. Relevantes für den Güterkraftverkehr finden hier.

Chef überreicht Lkw-Fahrer Unterlagen

Nutzen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Beachten Sie dafür folgende Punkte:

Auswahl und Qualifikation geeigneter Mitarbeiter

Das Aufgabenspektrum eines Berufskraftfahrers beschränkt sich bei weitem nicht mehr auf seine Tätigkeit hinter dem Steuer. Vielmehr ist er in eine komplexe logistische Dienstleistungsaufgabe eingebunden, die vieles von ihm abverlangt. Um auf dem Logistikmarkt konkurrenzfähig zu bleiben, brauchen Unternehmen verantwortungsvolle und zuverlässige Mitarbeiter. Aber nicht immer ist es für den Unternehmer einfach, sich von der Eignung seiner Fahrer zu überzeugen. Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (DGUV Vorschrift 70, §35) sind gewisse Grundforderungen zu beachten, wenn der Unternehmer einen Mitarbeiter mit dem Fahren eines Fahrzeugs beauftragt:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • körperliche und geistige Eignung
  • im Führen des Fahrzeugs unterwiesen
  • Befähigung zum Fahren gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen, nutzen Sie die Unterstützung Ihres Betriebsarztes bzw. Ihrer Betriebsärztin.
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Die Eignung zum Fahren wird durch die Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse und durch ärztliche Untersuchungen festgestellt. Es gibt Untersuchungen nach dem Fahrerlaubnis-Recht, die zum Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis durchgeführt werden müssen. Wenn der Unternehmer sich von der Eignung seiner Mitarbeiter überzeugen möchte, ist ein Eignungsnachweis durchzuführen, wenn eine Rechtsgrundlage dazu besteht, z. B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag.

Um europaweit einen einheitlichen Standard in der Ausbildung von Berufskraftfahrern zu schaffen, wurde die EU-Richtlinie 2003/59/EG beschlossen, die durch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Kurz gesagt müssen sich Fahrer innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren einer 35-stündigen Weiterbildung unterziehen, in der Themen wie ökonomisches Fahren, Verhalten bei Notfällen und Gesundheitsschutz behandelt werden.

Auch in den Seminaren der BG Verkehr können Sie Ihre Beschäftigten weiter qualifizieren.

Sichere Abläufe unterweisen und anweisen

Um einen sicheren Betriebsablauf zu gewährleisten, ist es notwendig, die Mitarbeiter regelmäßig zu sicherheitstechnischen Themen zu unterweisen und entsprechende Betriebsanweisungen zu verfassen. Themen könnten u. a. sein:

  • Ladungssicherung
  • Kuppeln
  • Benutzung von Arbeitsmitteln
  • Sicheres Ein- und Aussteigen
  • Abgrenzung der Aufgabenbereiche
  • Verhalten beim Kunden
  • Verhalten im Notfall
  • Innerbetriebliche Verkehrsregelungen
  • Hinweise auf zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Achslasten, Nutz- und Anhängelast
  • Verwendung von Navigationsgeräten oder mobilen Endgeräten
  • Abstellen von Fahrzeugen bei Dunkelheit oder schlechter Sicht
  • Gefährdungen beim Be- und Entladen

Weitere Informationen zum Unterweisen

Animationsfilme zur Unterweisung

Arbeitsaufgaben richtig übertragen

Grundsätzlich sollte einem Fahrer der Auftrag zum Führen eines Fahrzeugs schriftlich erteilt werden. Darüber hinaus ist es aber auch wichtig, einzelne Arbeitspakete, wie z. B. eine komplexe Lieferaufgabe, klar verständlich und strukturiert zu übertragen.

Dies kann der Unternehmer gegenüber dem Arbeitnehmer selbst tun, es kann – insbesondere bei größeren Unternehmen – auch eine beauftragte Person ausführen. Der Auftrag kann mündlich und ggf. auch schriftlich übertragen werden. Wichtig ist hierbei, dass die Aufgabe klar und in einer für den Mitarbeiter verständlichen Sprache erläutert wird.

Der Unternehmer muss bei der Routenplanung auch die Wetterverhältnisse in Betracht ziehen. Zum einen muss das Fahrzeug dementsprechend ausgestattet werden, zum anderen müssen aber auch dem Mitarbeiter wichtige Informationen übergeben werden. Dies können z. B. Routenvorschläge und Hinweise auf Gerüststandorte sein, wo die Fahrer das Fahrzeug von Schnee und Eis befreien können. 

Werden den Fahrern Navigationsgeräte zur Verfügung gestellt, so sollte auf die Verwendung einer speziellen "Lkw-Software" geachtet werden, um den Fahrer insbesondere bei Stadtfahrten zu entlasten. Bei standardisierten Arbeitsaufgaben ist auch das Erstellen einer entsprechenden Betriebsanleitung in Erwägung zu ziehen.

HinweisMehr zum Thema

Weitere Informationen zur Übertragung von Verantwortung und Aufgaben im Arbeitsschutz finden Sie unter dem Thema "Arbeitsschutz organisieren".

Verantwortung und Aufgabenübertragung

Koordination – Absprachen sind lebenswichtig

Wenn Fahrerinnen bzw. Fahrer beim Kunden, z. B. an der Laderampe eines Supermarkts, Waren abladen, so wird sich zum Teil im Verantwortungsbereich des anderen Unternehmens bewegt.

In einer solchen Situation verlangen sowohl das Arbeitsschutzgesetz (§ 8 ArbSchG) als auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (§ 6 DGUV Vorschrift 1) eine Koordination zwischen den beteiligten Arbeitgebern. Für den Unternehmer ist es deshalb unabdingbar, sich mit dem Kunden abzustimmen. In einer gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung können beispielsweise Festlegungen für die Be- und Entladesituation getroffen werden. Es muss insbesondere eine Absprache darüber erfolgen,

  • welche Personen die Arbeiten durchführen.
  • welche Arbeitsmittel dabei benutzt werden,
  • welche Voraussetzungen dazu erfüllt werden müssen und
  • wie der Fahrer die Freigabe für die Ladearbeiten erteilt.

Diese Absprache ist erforderlich, um gegenseitige Gefährdungen bei den Ladevorgängen auszuschließen.

Wenn der Fahrer beim Be- und Entladen über die Laderampe hinaus in den Räumen des Fremdbetriebs tätig wird, muss er eine Einweisung erhalten. Wenn es aufgrund der Gefährdung erforderlich ist, muss zusätzlich ein Koordinator (z. B. Lagermeister) mit Weisungsbefugnis ausgestattet werden.

Allgemeine Festlegungen an der Ladestelle können jedem Anlieferer auf einem Merkblatt oder mithilfe eines Aushangs an der Ladestelle bekannt gemacht werden. Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist oft erforderlich. Darüber hinaus wird von einzelnen Kunden, wie z. B. Raffineriebetrieben, eine besondere PSA verlangt. Dies ist vor der Transportaufgabe vom Unternehmer in Erfahrung zu bringen. Dem Mitarbeiter muss dann die erforderliche PSA ausgehändigt werden. Zudem muss er entsprechend unterwiesen werden.

Weitere Informationen zur Zusammenarbeit mit Fremdfirmen und Lieferanten

Kontrollen entlasten Vorgesetzte und Mitarbeiter

Wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, muss oft ermittelt werden, ob alle Pflichten im Arbeitsschutz erfüllt wurden. Anweisungen zu geben, ist nicht genug – ihre Einhaltung muss immer wieder kontrolliert werden.

Täglicher Rundgang

Unternehmer und Vorgesetzte müssen sich davon überzeugen, dass ihre Anweisungen entsprechend eingehalten werden. Dies kann z. B. gewährleistet werden, wenn der Unternehmer darauf achtet, ob die Beschäftigten Warnweste und Schutzschuhe tragen. Es sollte auch kontrolliert werden, ob die Ladungssicherung in angemessener Weise angewendet wird, und ob die Fahrer bei der Fahrt ihren Sicherheitsgurt benutzen. Bei An- und Abkuppelvorgängen sollte der Vorgesetzte ein Auge darauf haben, ob der Fahrer den Vorgang fachgerecht abwickelt oder ob noch Schulungsbedarf besteht. Dabei besteht auch die Gelegenheit, mit dem Fahrer unkompliziert ins Gespräch zu kommen, evtl. Hilfestellung zu geben und zu hören, wo sicherheitstechnisch "der Schuh drückt".

Sind Arbeitsabläufe praktikabel?

Bei einem solchen täglichen Rundgang kann sich der Verantwortliche auch davon überzeugen, ob die angewendeten Arbeitsverfahren tatsächlich praktikabel sind und der vorliegenden Gefährdung in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Eine solche Kontrolle ist wichtig, da sich häufig die Arbeitsabläufe (Kommissionieren, Be- und Entladen etc.) nach den Kundenwünschen ausrichten und aus diesem Grunde immer wieder Veränderungen unterworfen sind.

Der Vorgesetzte ist in der Pflicht

Die Vorgesetztenpflichten sind Bringpflichten. Der Vorgesetzte ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften eingehalten werden.

Verstöße im Straßenverkehr

Lassen Sie sich zweimal im Jahr den Führerschein vorlegen und drängen Sie auf eine freiwillige Meldung von Verkehrsverstößen.

Lob motiviert am meisten

Der Unternehmer sollte nicht nur auf die Missstände hinweisen, sondern Mitarbeiter loben, die sich sicherheitsbewusst verhalten. Ein anerkennendes Wort vom Chef ist die beste Motivation, auch weiterhin auf Sicherheit bei der Arbeit zu achten.

Melden und Beheben von Mängeln

Die Fahrerin bzw. der Fahrer ist verpflichtet, festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtsführenden oder dem nachfolgenden Fahrzeugführenden (Ablöser) mitzuteilen (§ 36 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70). Dazu kann auch eine Checkliste der täglichen Fahrzeugkontrolle nach dem DGUV Grundsatz 314‑002 verwendet werden, auf der die Mängel angekreuzt werden und die dann der bzw. dem Verantwortlichen übergeben werden kann.

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, muss der Fahrzeugführende unbedingt den Betrieb einstellen. Auf diese Verpflichtung muss der Fahrer bzw. die Fahrerin auch im Rahmen einer Unterweisung hingewiesen werden. Hier sollten insbesondere Mängelbeispiele und Situationen besprochen werden, die eine sofortige Einstellung des Betriebs erforderlich machen. Die entsprechende Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

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