Prüfung von Fahrzeugen
Jede Fahrerin und jeder Fahrer ist gefordert, vor Antritt einer Fahrt eine Sicht- und Funktionsprüfung, laut DGUV Grundsatz 314-002 – Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal, durchzuführen. Dabei geht es in erster Linie um augenfällige Mängel.
Die Einschätzungen der Fahrerinnen und Fahrer über ihre Fahrzeuge genügen alleine nicht. Von Zeit zu Zeit muss sich eine Fachkraft die Fahrzeuge ansehen. Regelmäßig prüfen Sachverständige die Fahrzeuge im Rahmen der Hauptuntersuchungen. Zusätzlich fallen bei bestimmten Fahrzeugen Sicherheitsprüfungen an, die ebenfalls Sachverständige oder anerkannte Werkstätten erledigen. Diese Prüfungen der Fahrzeuge nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dienen alleine der Feststellung des verkehrssicheren Zustandes. Ein Check auf arbeitssicheren Zustand findet bei den amtlichen Prüfungen nicht statt. Deshalb ist es erforderlich, dass Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine befähigte Person zusätzlich auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden.
Um die tatsächlich erforderlichen Prüffristen festlegen zu können, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Wie und wo wird das Fahrzeug eingesetzt?
- Wie gehen die Mitarbeiter mit dem Fahrzeug um?
- Wie häufig treten Mängel und Beschädigungen auf?
Häufig führen Fahrzeuge, die die letzte Hauptuntersuchung nicht bestanden haben, auf Betriebshöfen, in Kiesgruben oder Steinbrüchen sowie auf größeren Baustellen ein Schattendasein. Vielfach vertreten die Verantwortlichen die Meinung, dass ein Fahrzeug nicht geprüft werden braucht, wenn es nicht mehr zugelassen ist bzw. es keine Zulassung braucht. Wenn man jedoch beim Bremsen eines solchen Fahrzeuges ins Leere tritt oder beim Aufsteigen mitsamt dem Aufstieg zu Boden stürzt, hat das in der Regel fatale Folgen. Daher versteht es sich von selbst, dass auch diese Fahrzeuge bedarfsgerecht gemäß § 57 DGUV Vorschrift 70 auf betriebssicheren Zustand zu prüfen sind.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Prüfung der Arbeitsmittel verantwortlich (§ 14 Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV). Er legt fest, wer als zur Prüfung befähigte Person (befähigte Person bzw. Sachkundiger) die Arbeitsmittel prüft. Hierbei sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Befähigte Personen“ zu berücksichtigen.
- Kompendium Arbeitsschutz
- DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge
- DGUV Regel 109-009 - Fahrzeuginstandhaltung
- DGUV Regel 114-615 - Branche Güterkraftverkehr - Gütertransport im Straßenverkehr
- DGUV Information 214-016 - Sicherer Einsatz von Absetzkippern
- DGUV Information 214-017 - Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern
- DGUV Information 214-079 - Sicherer Umgang mit Wechselbehältern und Trägerfahrzeugen
- DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen
- DGUV Grundsatz 309-009 - Kran-Kontrollbuch
- DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
- DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
Artikelaktionen